286 IV. Hausgesetze.
dann erst in den Bezug treten, einen Abzug von einem Dritt—
teile, und wenn die Gesamtsumme Dreimalhundertfünfzig-
tausend Gulden: erreicht, von der Hälfte der gesetzlichen Be-
träge.
(2.) Dasselbe findet statt, wenn durch vollständige Befriedi-
gung eines neu erwachsenen Anspruchs die obengenannten
Summen überschritten würden; jedoch erhält der Bezugsberech-
tigte den noch disponiblen Rest, auch wenn die zwei Dritteile,
beziehungsweise die Hälfte, seines Anspruches weniger betragen
sollten.
1. 514 285 Mart. 2. 600 000 Mark.
8 28.
Sobald der Gesamtaufwand wiederum unter Dreimal—
hundertfünfzigtausend Gulden, beziehungsweise unter Dreimal—
hunderttausend Gulden herabsinkt, so werden die Bezüge auf
zwei Dritteile, resp. auf den vollen Betrag erhöht, insoweit
deren Entrichtung ohne Ueberschreitung jener Summen mög-
lich ist. Bei mehreren Beteiligten findet der Eintritt in den
höheren Bezug in derselben Reihenfolge statt, in welcher sie
früher den geminderten Betrag erhalten haben.
8 29.
Wittume sind dem in § 27 bestimmten Abzuge nicht unter-
worfen.
8 30.
Die infolge früherer Anordnungen angewiesenen Apanagen
und Wittume werden, soweit sie die in dem gegenwärtigen Ge-
setze bestimmten Beträge übersteigen, in die Dreimalhundert-
tausend Gulden, beziehungsweise Dreimalhundertfünfzigtausend
Gulden, nicht eingerechnet.
8 31.
Die Gesamtsumme der nach diesem Gesetze zu leistenden
Apanagen, Nadelgelder, Sustentationen, Wittume und Bei-