Full text: Badisches Verfassungsrecht.

3. Apanagengesetz. § 32. 287 
träge zu den Erziehungskosten kann Viermalhunderttausend 
Gulden nicht übersteigen. 
1. 685 714 Mark. 
§ 32. 
Sämtliche infolge dieses Gesetzes ausgeworfenen Apanagen, 
Nadelgelder, Wittume, Sustentationen und Beiträge zu den 
Erziehungskosten unterliegen keiner Art von Besteuerung. 
g 33. 
Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich nicht auf diejenigen 
Fälle, für welche früherhin besondere Anordnungen getroffen 
wurden, insofern diese letzteren schon zum Vollzug gekommen 
sind. 
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, 
den 21. Juli 1839. 
Teopold. 
Frhr. von Blittersdorf.
	        
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