1. Amortisationskasse-Gesetz. Art 1. 289
Nr XXX, S 256). Nach diesem Statut waren alle das Staats-
schuldenwesen berührenden Einnahmen und Ausgaben von einer, von
der Generalstaatskasse getrennten, unter Leitung des Finanzministe-
riums stehenden Kasse, der Amortisationskasse, zu erheben und zu
leisten. Dieser Kasse wurde der Ertrag einzelner im Gesetz beson-
ders aufgeführter Staatseinnahmen zugewiesen (Salz= und Post-
regal, Ertrag der Berg= und Hüttenwerke, der Vermögenssteuer, Er-
löse aus veräußerten Domänen), ihre Geschäftsergebnisse waren all-
jährlich zu veröffentlichen, und die Abhör erfolgte zuerst durch das
Justizministerium, seit dem Jahr 1819 aber durch die Oberrechnungs-
kammer; von keiner Seite durften andere Zahlungen auf sie ange-
wiesen werden.
Schon auf dem ersten Landtag ergab sich die Notwendigkeit
näherer Bestimmungen „zur Ausbildung und genauen Anwendung
des § 57 der Verfassungsurkunde“, und es wurden durch das in
Art 9 zu einem Bestandteil des Finanzgesetzes für die Jahre 1820
und 1821 erklärte Gesetz vom 5. Oktober 1820 (Reg Bl Nr XV,
S 84) nähere Bestimmungen über die Aufnahme von Anlehen durch
die Amortisationskasse, insbesondere die Mitwirkung des ständischen
Ausschusses bei derselben gegeben. Dieses Gesetz blieb sodann mit
einigen Aenderungen zufolge des Ges vom 14. Mai 1825 (Reg l
Nr VIII, S 43) für die Budgetperiode 1825/28 und zufolge des
Ges vom 14. Mai 1828 (Reg Bl Nr VII, S 56) auch für die
Budgetperiode 1828/31 in Kraft. Diese periodischen Gesetze wurden
sodann ersetzt durch das Gesetz vom 31. Dezember 1831 über
die Verfassung und Verwaltung der Amortisationskasse, dessen Gel-
tung nicht auf die nächste Budgetperiode beschränkt wurde, das viel-
mehr nach Art 19 an die Stelle des Statuts vom 31. August 1808
über die Errichtung der Amortisationskasse und des § 57 Verfürk,
soweit es diese Bestimmung ergänzt, erläutert oder abändert, trat
und somit selbst einen Teil der Verfassung bildet. Vgl Re-
genauer, Staatshaushalt, § 143, S 194 ff.
Ueber die Entwicklung der Amortisationskasse vgl Regenauer,
Staatshaushalt, §§ 142—160; von Philippovich, Staats-
haushalt, S 60 ff; Buchenberger, Staatshaushalt, S 109/110,
214 und 238 ff. Von den Ausführungen bei Buchenberger
a a O S 110 möge hier folgendes erwähnt werden: Die Staats-
schuld, die zu Beginn des letzten Jahrhunderts 31 Millionen Mark
und im Jahr 1838 infolge planmäßiger Tilgung 14 645 000 Mark,
im Jahre 1856 aber infolge der Ereignisse des Jahres 1849 und
deren Nachwirkungen 39 030 000 Mark betragen hatte, belief sich
Ende 1873 noch auf 28 809 000 Mark. Im Jahre 1874 konnte aber
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 19