Full text: Badisches Verfassungsrecht.

22 I. Geschichte der Verfassung. 
1. eine Reform der ersten Kammer nicht grundsätzlich von der 
Hand weise, vielmehr die Reformbedürftigkeit des andern hohen 
Hauses anerkenne, 
2. in eine Vermehrung der Mitgliederzahl der ersten Kammer 
einwilligen würde, unter der Voraussetzung, daß dadurch das Stim- 
menverhältnis der beiden Häuser nicht eine wesentliche Aenderung 
erführe. 
3. in Uebereinstimmung mit der Regierung eine Aenderung 
des Budgetrechts zugunsten der ersten Kammer ablehne. 
Die Anschauungen der Denkschrift über die Neugestaltung der 
zweiten Kammer erschienen der Mehrheit der Kommission unan- 
nehmbar. Die Integralerneuerung der Kammer alle vier Jahre 
entsprach der Anschauung der gesamten Kommission. Ueber die 
Regelung, wonach bei der Wahl die relative Mehrheit die Entschei- 
dung bringen sollte, wurde die Möglichkeit einer Verständigung in 
Aussicht gestellt. Auf die beiden aus dem Kreise der Abgeordneten 
hervorgegangenen Anträge empfahl die Kommission die Einführung 
des direkten Wahlrechts nach Maßgabe des Reichstagswahlrechts mit 
der Modifikation, daß Städte, die mehr als einen Abgeordneten zu 
wählen haben, nicht in Einzelwahlbezirke eingeteilt werden, sondern 
alle ihre Abgeordneten zusammen im gleichen Wahlgang wählen. 
In zweiter Reihe schlug sie die Einführung des Proportionalver= 
fahrens auf der Grundlage des Gesetzentwurfs des Abg. Drees- 
bach vor. 
Während demnach zur Denkschrift beantragt wurde, zu er- 
klären, daß in den darin dargelegten Vorschlägen eine geeignete 
Grundlage für eine Verständigung nicht erblickt werden könne, ge- 
langte die Kommission bezüglich der beiden Initiativanträge zu be- 
stimmt formulierten positiven Anträgen auf Abänderung der Ver- 
fassungsurkunde und der Landtagswahlordnung. Die letztgenannten 
Anträge erreichten aber nur 38 gegen 22 Stimmen, also nicht die er- 
forderliche Zweidrittelmehrheit. Der die Denkschrift betreffende 
Kommissionsantrag wurde mit Mehrheit angenommen. 
Dem Landtage 1901/02 lagen drei Initiativanträge der Abge- 
ordneten Dr. Wilckens, Wacker und Dr. Heimburger, be- 
treffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Verfassung, vor, 
ferner 
4. ein Antrag des Abg. Fendrich, betreffend Abänderung der 
Verfassung und Einführung der direkten Wahl zur zweiten Kammer, 
5. ein Antrag des Abg. Wacker, Abänderung der Wahl- 
ordnung betreffend,
	        
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