1. Amortisationskasse-Gesetz. Art 6. 293
aller andern Ausgaben in monatlichen Raten an die Amorti-
sationskasse abgeliefert werden.
(3.) Die Staatskasse wird, im Falle die Administrations-
kosten oder Zinsen den budgetmäßigen Betrag übersteigen, den
Mehrbetrag der Amortisationskasse bezahlen, und im entgegen-
gesetzten Falle das Zuvielbezahlte zurückerhalten.
1. Satz 5 des Edikts vom 31. August 1808 hatte bestimmt:
„Zur Deckung der Zinsen, der Prämien und der Obligationen
der Amortisation bestimmen Wir nach dem Maximum ihres Bedürf-
nisses den Betrag
a. des Salzregals,
b. des Postregals,
c. die Berg= und Eisenwerkseinkünfte,
d. Erlös aus verkauft werdenden Domänen, von welchen so-
gleich für die Summe von vier Millionen Gulden nach den öffent-
lich bekannt zu machenden Bedingnissen versteigert werden sollen,
e. Allodifikation der Lehen und Ablösung von Zinsen,
f. den Ertrag der Vermögenssteuer oder unmittelbaren Zu-
schuß aus den Provinzialkassen.“
Art 6.
Alle Einnahmen, welche Bestandteile des Grundstocks
sind,# müssen der Amortisationskasse zur Verzinsung übergeben
werden. Neue Erwerbungen sind daraus zu bestreiten.s Der
Aufwand für Gebäude, welche abgehende ersetzen sollen, (Re-
ädifikationskosten) ist aus laufenden Revenüen zu bezahlen.
Wie viel von dem Gesamtaufwand für Neubauten oder für den
Ankauf von Gebäuden aus laufenden Revenüen, und wie viel
davon aus dem Grundstocksvermögen bestritten werden sollen,
wird für jede Finanzperiode durch das Budget bestimmt.
1. Der Zweifel, ob der Holzerlös von Staatsdomänenwaldungen,
welche ausgestockt und der forstwirtschaftlichen Benutzung entzogen
wurden, zu den Grundstockseinnahmen gehört oder zu den laufen-
den Revenuen, wurde durch das Ges vom 6. Februar 1851 (Reg Bl.
1851, S 63) im letzteren Sinn entschieden. Vgl Regenauer,
Staatshaushalt, § 20, S 37 und Helferich, Die Domänen-
verwaltung in Baden, in Zeitschr f d ges Staatswissensch, 4. Bd 1847,
S 26 ff.