294 V. Sonstige veriassungsrechtliche Vorschriften.
2. Vgl Art 34 des EtatE und Bem 1 dazu, sowie Bem 2 zu
g 58 Verf.
3. Aus Art 6 folgt die Befugnis des ständischen Ausschusses
zur Prüfung der Rechnung über den Domänengrundstock und den
Staatsgrundstock — vgl Regenauer, Staatshaushalt, S 76 —,
von denen die letztere zufolge des Art 29 Abs 1 des Etat G von 1882
vom 1. Januar 1884 ab in Wogfall gekommen ist.
Art 7.
(1.) Alle zur Sicherung der Staatskasse in barem Geld ge-
stellt werdende Dienst= und andere Kautionen, das in barem
Geld bestehende ledige Erbe (LRS 813) und alle bei den
Staatskassen im Laufe der zweijährigen Rechnungsperiode dis-
Vvonibeln Fonds sind bei der Amortisationskasse verzinslich an-
zulegen.
(2.) Ueber die Verwendung der disponibeln Fonds wird
auf dem nächsten Landtage auf gesetzlichem Wege verfügt.
Art 8.
(1.) Der Staatskasse wird zur Deckung ihrer Bedürfnisse,
soweit ihre Mittel unzureichend sind, bei der Amortisationskasse
ein ständiger Kredit eröffnet, der in keinem Jahre den zwan-
zigsten Teil der budgetmäßigen rohen Einnahme übersteigen
darf.
(2.) Die Amortisationskasse hat der Staatskasse bis auf
diesen Betrag, im Falle des Bedürfnisses, Vorschüsse zu machen,
welche von dieser, so wie es die Kassenverhältnisse gestatten,
zuirückzuzahlen sind. Wird dieser Kredit zur Deckung eines
außerordentlichen, unvorhergesehenen Staatsbedürfnisses be-
nützt, so ist die Dringendheit desselben dem nächsten Landtag
nachzuweisen.
Art 9.
Außer der Amortisationskasse ist keine Staatsverwaltungs-
stelle ermächtigt, irgend ein Staatsanlehen, unter irgend einem
Vorwande, zu kontrahieren.
1. Nur die Eisenbahnschuldentilgungskasse hat noch die Befugnis
zur Aufnahme von Anlehen bezüglich der für den Eisenbahnbau
nötigen Kapitalien, Art 1 des Eisenb Schuld Tilgg Kass G, unten Ziff 2.