1. Amortisationskasse-Gesetz. Art 10. 295
Art 10.
Die Amortisationskasse ist befugt, zur Erfüllung ihrer eige-
nen Bedürfnisse, nämlich zur Zahlung von Schulden über den
Betrag des Tilgungsfonds und zur Realisierung des der Fi-
nanzverwaltung durch gegenwärtiges Gesetz eröffneten ständi-
gen, und etwa durch das Budget bewilligt werdenden außer-
ordentlichen Kredits, unter Aufsicht und Leitung des Finanz-
ministeriums, Anlehen zu machen, entweder auf eine bestimmte
Zeit, die aber den Termin, wo die nächste Ständeversammlung
gesetzlich stattfinden muß, nur um sechs Monate überschreiten
darf, oder auf unbestimmte Zeit mit einer Aufkündigungsfrist,
die ein halbes Jahr nicht übersteigen kann.
Art 11.
Zu Operationen der Amortisationskasse, welche eine Ver-
änderung des Zinsfußes bezwecken, ist die Zustimmung des
landständischen Ausschusses erforderlich, den Fall ausgenommen,
wenn die Amortisationskasse für die in Folge einer solchen Ope-
ration zu machenden Zahlungen vollständige Deckung hat.
Art 12.
Die in dem § 10 dieses Gesetzes und in dem § 63 der Ver-
fassungsurkunde erwähnten Anlehen ausgenommen, erfordern
alle übrigen entweder die Zustimmung der Stände oder des
ständischen Ausschusses. Die Zustimmung des letzteren genügt,
wenn ein Anlehen, dessen Betrag die Summe von 500 000
Gulden½ nicht übersteigt, wegen außerordentlicher, unvorherge-
sehener, dringender Staatsausgaben, oder wegen außerordent-
licher Revenüenausfälle, zu deren Deckung die wirklichen Ein-
nahmen der Staatskasse, neben Benutzung des ständigen oder
etwa durch das Budget bewilligten, außerordentlichen Kredits
nicht hinreichend sind, notwendig wird.
1. 857 142 Mark. — Vgll § 57 Abs 2 Verf und Bem 2 dazu.
Art 13.
Wenn der landständische Ausschuß zu einer die Verände-
rung des Zinsfußes bezweckenden Operation, oder zu einem