1. Amortisationskasse-Gesetz. Art 18. 297
lich, daß sich wenigstens fünf Mitglieder des Ausschusses dafür
erklären. Zu allen anderen Beschlüssen desselben ist die absolute
Stimmenmehrheit hinlänglich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt
die Stimme des Präsidenten die Entscheidung.
1. Der Ausschuß besteht nach § 51 Verf aus dem Präsidenten
und drei andern Mitgliedern der ersten und sechs Mitgliedern der
zweiten Kammer, somit aus zehn Mitgliedern.
Art 18.
(1.) Wenn die disponibeln Mittel der Amortisationskasse
periodisch nicht zur Schuldentilgung verwendet werden können,
oder deren Verwendung zu diesem Zwecke im Interesse des
Staatskredits nicht für rätlich erachtet wird, so kann dieselbe
von dem Finanzministerium ermächtigt werden, solche nutzbrin-
gend anzulegen, jedoch nur durch den Ankauf ihrer eigenen
Papiere, oder durch Darlehen gegen vollkommene Sicherheit ge-
währende Deckung.
(2.) Die Frage, ob im einzelnen Falle die Deckung voll-
kommene Sicherheit gewähre, unterliegt der kollegialischen Ent-
scheidung.
Gesetz vom 22. Juni 1837.
1. Die ursprüngliche Fassung des Abs 1 lautete: „oder durch
Darlehen gegen vollkommene Sicherheit gewährende Deckung mit
solchen“ und beschränkte damit die Beleihung auf ihre eigenen Papiere.
Diese Beschränkung beseitigte das Ges vom 22. Juni 1837, ebenso
wie die seither in Abs 2 gegebenen näheren Vorschriften über die
Zulänglichkeit der Deckung.
Art 19.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an Stelle des Statutes vom
31. August 1808 über die Errichtung der Amortisationskasse und
des § 57 der Verfassungsurkunde, soweit es dieselbe ergänzt,
erläutert oder abändert, und bildet somit selbst einen Teil der
Verfassung.
Gegeben zu Carlsruhe, in Unserem Großherzoglichen
Staatsministerium, den 31. Dezember 1831.
NZeopold.
von Böckh.