2. Eisenbahn-Schuldentilgungskasse-Gesetz. Art 2. 299
Der Schuldenstand belief sich Ende 1900 auf 355 737 314 Mark;
demselben stand ein Gesamtbauaufwand für die badische Staatsbahn,
die Main-Neckarbahn und die Bodenseedampfschiffahrt von
544 205 058 Mark gegenüber. Buchenberger, Staatshaushalt,
S 123.
Art 2.
(1.) Die Führung der Eisenbahn-Schudentilgungskasse
wird den Beamten der Amortisationskasse übertragen, sie steht
ausschließend unter der Aufsicht und Leitung des Finanz-
ministeriums.
(2.) Ohne Autorisation desselben darf sie auf keine An-
weisung, woher sie auch kommen mag, irgend eine Zahlung
leisten.
(3.) Der Direktor ist verpflichtet, gegen Weisungen, welche
nach seiner Ueberzeugung mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht
vereinbarlich oder dem Interesse der Kasse nachteilig sind, dem
Finanzministerium geeignete Vorstellungen zu machen, und
wenn er sich bei der hierauf ergehenden Verfügung nicht beruhi-
gen zu können glaubt, seine Bedenken zur Kenntnis des Staats-
ministeriums zu bringen.
(4.) Die hierauf ergehenden Resolutionen sind den Rech-
nungen anzulegen.
Art 3.
(1.) Die für die Eisenbahn-Schuldentilgungskasse bestimm-
ten Einnahmen dürfen derselben unter keinem Vorwande ent-
zogen werden.
(2.) Ausgaben, welche ihrem Zwecke fremd sind, können
derselben unter keinem Vorwande zugewiesen werden.
Art 4.
(1.) Die Abhör der Rechnungen und die Erteilung des
Rechnungsbescheids geschieht von der Oberrechnungskammer, so
lange ihr die, durch das Edikt vom 16. März 1819 verliehene,
unabhängige Stellung verbleibt.!