Full text: Badisches Verfassungsrecht.

300 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
(2.) Wenn sich bei der Abhör Mängel in der Verwaltung 
zeigen, welche dem Finanzministerium selbst zur Last fallen, so 
hat die Oberrechnungskammer dem Staatsministerium davon 
Anzeige zu machen. 
1. Val Bem 1 zu Art 3 des AmortKassG. 
Art 5. 
(1.) Dem landständischen Ausschusse, welcher im ersten Se- 
mester nach dem Schlusse jeden Rechnungsjahres einberufen 
wird, muß auch die Rechnung und Bilanz der Eisenbahn— 
Schuldentilgungskasse mit allen Beilagen zur Untersuchung und 
Prüfung vorgelegt werden. 
(2.) Der Ausschuß wird seine Erinnerungen durch die Re- 
gierungskommission dem Staatsministerium vorlegen, und über 
die Resultate seiner Prüfung dem nächsten Landtag Bericht 
erstatten. 
Art 6. 
Als ständige Dotation für Zinse, Tilgungsfonds und Ver- 
waltungskosten wird der Eisenbahn--Schuldentilgungskasse der 
Reinertrag der Post-! und Eisenbahnbetriebsverwaltung zu- 
gewiesen. 
1. Später auch die Einkünfte der Telegraphenverwaltung und 
seit Uebernahme des Postwesens durch das Reich ein gewisser Anteil 
Badens an den Reichspostrevenüen, der seit 1888 auf die feste Summe 
von 500 000 Mark begrenzt ist, vgl Buchenberger, Staatshaus- 
halt, S 124. 
Art 7. 
Soweit die ständige Dotation zu den Bedürfnissen der 
Eisenbahn-Schuldentilgungskasse für Zinse, Tilgungsfonds und 
Verwaltungskosten nicht hinreicht, soll das Budget jeweils den 
erforderlichen Zuschuß aus der Staatskasse bestimmen. 
1. Seit 1880 mußte wegen der Unzulänglichkeit der nach Art 6 
der Kasse zufließenden Mittel gegenüber dem Bedarf an Zinsen und 
Tilgungsquoten ein Zuschuß aus Mitteln des allgemeinen Staats- 
haushalts, zunächst in der Höhe von jährlich 1 750 000 Mark, in den
	        
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