3Z. Ministeranklage-Gesetz. 8 3. 303
83.
Sollten anderweite Erhebungen durch vorläufige Einver—
nahme dritter Personen nötig fallen, so hat auf Antrag des
einen oder anderen Teils der Vorstand des Landgerichts der
Residenz den Untersuchungsrichter oder ein anderes Mitglied des
Kollegiums damit zu beauftragen. Die Mitglieder der Kommis—
sion der zweiten Kammer und der Beschuldigte können der Ein—
vernahme anwohnen.
Gesetz vom 3. Mlärz 1870, X 7.
84.
Der Beschuldigte wird, wenn er auch nicht mehr Mitglied
der obersten Staatsbehörde ist, gleich den Regierungskommis-
sären, in die Sitzung der Kommission eingeladen. Es steht
ihm die Einsicht aller der Kommission vorliegenden Aktenstücke
frei, und er muß mit seinen mündlichen oder schriftlichen Be-
merkungen und Anträgen gehört werden.
85.
(1.) Falls die Kommission in ihrem Berichte die Erhebung
einer Anklage beantragt, hat sie den Entwurf einer solchen dem
Berichte beizulegen.
(2.) Die Berichterstattung und Verhandlung in der zweiten
Kammer darf nicht in abgekürzter Form, und die Verhand—
lung nicht früher als acht Tage nach der Zustellung des Be—
richtes an den Beschuldigten stattfinden.
(3.) Dieser muß in der Sitzung nach den für die Regie-
rungskommissäre geltenden Vorschriften gehört werden.!
1. Vgl § 76 Abs 1 Verf.
86.
(1.) Wird die Erhebung einer Anklage beschlossen, so wählt
die Kammer zur Vertretung derselben vor dem Gerichtshofe aus
ihrer Mitte drei Kommissäre und benachrichtigt die erste Kam—
mer von dem Beschlusse und von dem Ergebnisse der Wahl.