Full text: Badisches Verfassungsrecht.

308 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
8 19. 
(1.) Sobald die erforderlichen Vorbereitungen getroffen 
sind, bestimmt der Präsident des Staatsgerichtshofes, indem 
er zugleich die etwa eingekommenen Anträge des Angeklagten 
den Kommissären der zweiten Kammer mitteilt, den Sitzungstag 
für die Hauptverhandlung, und erläßt Vorladungen an alle 
Personen, die dabei zu erscheinen haben. 
(2.) Die Verhandlung wird mit Vorlesung der Anklage 
nebst ihren Beilagen begonnen, und der Angeklagte über die 
derselben zugrunde liegenden oder sonst für die Urteilsfällung 
erheblichen Tatumstände vernommen. Ebenso werden die 
Vertreter der Anklage über die vom Angeklagten vorgebrachten 
Tatsachen und Beweise gehört, und sodann die über die be— 
strittenen Tatsachen vorgeschlagenen Beweise erhoben. 
(3.) Nach geschlossener Erhebung des Tatsächlichen werden 
die Vertreter der Anklage mit der Begründung ihrer Anträge 
und sodann der Angeklagte beziehungsweise sein Vertreter und 
Verteidiger, denen jedenfalls das letzte Wort gebührt, mit der 
Verteidigung gehört. 
8 20. 
Bleibt der Angeklagte und sein Vertreter bei der Haupt- 
verhandlung aus, ohne aus Gründen, welche der Gerichtshof 
für genügend erachtet, um Verlegung der Tagfahrt gebeten 
zu haben, so wird die Verhandlung dennoch vorgenommen. 
8 21. 
(1.) Nach geschlossener Verhandlung zieht sich der Gerichts- 
hof zur Beratung und Urteilsfällung zurück. 
(2.) Zur Schuldigerklärung sind zwei Dritteile der Stim— 
men erforderlich. Läßt sich die Zahl der anwesenden Richter mit 
drei nicht teilen, so ist zur Mehrheit eine Stimme weiter er— 
forderlich, als zwei Dritteile der nächstfolgenden geringeren 
Zahl, die mit drei geteilt werden kann.
	        
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