308 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
8 19.
(1.) Sobald die erforderlichen Vorbereitungen getroffen
sind, bestimmt der Präsident des Staatsgerichtshofes, indem
er zugleich die etwa eingekommenen Anträge des Angeklagten
den Kommissären der zweiten Kammer mitteilt, den Sitzungstag
für die Hauptverhandlung, und erläßt Vorladungen an alle
Personen, die dabei zu erscheinen haben.
(2.) Die Verhandlung wird mit Vorlesung der Anklage
nebst ihren Beilagen begonnen, und der Angeklagte über die
derselben zugrunde liegenden oder sonst für die Urteilsfällung
erheblichen Tatumstände vernommen. Ebenso werden die
Vertreter der Anklage über die vom Angeklagten vorgebrachten
Tatsachen und Beweise gehört, und sodann die über die be—
strittenen Tatsachen vorgeschlagenen Beweise erhoben.
(3.) Nach geschlossener Erhebung des Tatsächlichen werden
die Vertreter der Anklage mit der Begründung ihrer Anträge
und sodann der Angeklagte beziehungsweise sein Vertreter und
Verteidiger, denen jedenfalls das letzte Wort gebührt, mit der
Verteidigung gehört.
8 20.
Bleibt der Angeklagte und sein Vertreter bei der Haupt-
verhandlung aus, ohne aus Gründen, welche der Gerichtshof
für genügend erachtet, um Verlegung der Tagfahrt gebeten
zu haben, so wird die Verhandlung dennoch vorgenommen.
8 21.
(1.) Nach geschlossener Verhandlung zieht sich der Gerichts-
hof zur Beratung und Urteilsfällung zurück.
(2.) Zur Schuldigerklärung sind zwei Dritteile der Stim—
men erforderlich. Läßt sich die Zahl der anwesenden Richter mit
drei nicht teilen, so ist zur Mehrheit eine Stimme weiter er—
forderlich, als zwei Dritteile der nächstfolgenden geringeren
Zahl, die mit drei geteilt werden kann.