Full text: Badisches Verfassungsrecht.

24 I. Geschichte der Versassung. 
Kammer im Sinne einer stärkeren Vertretung der Interessen der 
auf Gesetz beruhenden wirtschaftlichen Korporationen in derselben 
aussprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß das Verhältnis der Zahl 
der Mitglieder der ersten Kammer zu jener der Mitglieder der zweiten 
Kammer keine wesentliche Gesamtverschiebung erfahren soll; 
3. die Regierung ersuchen, im Zusammenhang mit der Ver- 
fassungsreform eine Gesetzesvorlage behufs anderweiter Umgrenzung 
der Landtagswahlbezirke auf der Grundlage zu machen, daß 
a. die bisherigen Städteprivilegien mit der Modifikation fort- 
bestehen, daß den Städten Durlach, Lörrach (mit Stetten), Bruchsal, 
Lahr, Offenburg, Rastatt, Baden und Konstanz je ein, Heidelberg 
und Pforzheim je zwei, Freiburg drei, Karlsruhe vier und Mann- 
heim sechs Abgeordnetensitze zufallen; 
lbv. das übrige Land, unter tunlichster Berücksichtigung der 
bistorischen, geographischen und wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit 
der einzelnen Gebiete, in Wahlbezirke von durchschnittlich 25 000 
Einwohnern eingeteilt wird. 
Die Regierung hatte den Antrag für nicht annehmbar erklärt, 
indem im Falle der Ersetzung des indirekten durch das direkte Wahl- 
recht das allgemeine und gleiche Wahlrecht nicht ohne jede Eingren- 
zung und jedes Gegengewicht aufrecht erhalten werden könne. Der 
Minister des Innern Dr. Schenkel erklärte dazu, die Wahlrechts- 
frage könne nur im Zusammenhange mit einer ausgedehnten Revi- 
sion der Verfassung gelöst werden. Es sei die Absicht der Regierung, 
dem nächsten Landtage cinen dahin gehenden Gesetzentwurf vorzu- 
legen, in welchem alle die in Betracht kommenden Fragen entschieden 
werden sollten. 
Die zweite Kammer nahm in der Sitzung vom 4. Juli 1902 
die Kommissionsanträge einstimmig an. Die erste Kammer aber 
beschloß, von der Beratung der beiden die Abänderung der Ver- 
fassung und der Landtagswahlordnung betreffenden Gesetzesvor- 
schläge der zweiten Kammer abzusehen, da dieselben ihr so spät zu- 
gekommen waren, daß eine gründliche Beratung derselben angesichts 
des bevorstehenden Schlusses des Landtags nicht mehr möglich 
erschien. 
V. 
Dem Landtag 1903/04 legte sodann die Regierung drei auf 
die Verfassungsrevision bezügliche Gesetzentwürfe vor, betr 
1. die Abänderung der Verfassung, 
2. das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung 
(Landtagswahlgesetz),
	        
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