Full text: Badisches Verfassungsrecht.

314 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
Aenderung der Verfassungsbestimmungen über den ständischen Aus- 
schuß, und die zweite Kammer ließ bei der nochmaligen Beratung 
ihren Antrag fallen, erklärte aber zu Protokoll, daß dies „mit dem 
Vorbehalt und in der Erwartung geschehe, daß bei der nicht mehr 
auf längere Zeit zu verschiebenden Revision der Verfassung diese 
Frage einer erneuten Erörterung in Verbindung mit der Gesamt- 
heit der verfassungsmäßigen Institutionen des Landes unterzogen 
werden wird“. Prot d II K 1875/76, S 152. Bei der Verfassungs- 
rcvision im Jahr 1904 wurde jedoch diese Frage von keiner Seite 
zur Sprache gebracht. 
2. Durch das BeamtG vom 24. Juli 1888, § 132, § 147 Ziff 7 
und § 148 Ziff 7, hat Art 5 insofern eine Aenderung erlitten, als 
das im Abs 1 des Art 5 angeführte Gesetz vom 26. Mai 1876 durch 
das Beamtengesetz ersetzt und Abs 3—5 des Art 5 aufgehoben, und 
an deren Stelle in § 132 bestimmt wurde: 
„§ 132. (Die Mitglieder und Beamten der Lber- 
rechnungskammer.) Auf die Mitglieder und Beamten der 
Oberrechnungskammer findet das Gesetz mit folgenden Maßgaben An- 
wendung: · 
1. Die im § 130 hinsichtlich der Richter getroffenen besonderen 
Bestimmungen gelten mit den im § 131 Ziff 1 und 2 enthaltenen 
Abweichungen auch für die Mitglieder der Oberrechnungskammer. 
2. Im Falle des § 130 Ziff 1 lit b ist bei der Versetzung 
eines Mitgliedes der berrechnungskammer das Interesse des Dienstes 
dicser Behörde maßgebend. 
3. Die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen 
Mitglieder der Oberrechnungskammer steht der obersten Staats- 
behörde, gegen sonstige Beamte der Oberrechnungskammer dem Präsi- 
denten dieser Behörde zu. 
4. Die nach diesem Gesetze dem zuständigen Ministerium zu- 
kommenden Obliegenheiten und Befugnisse werden hinsichtlich der 
Mitglieder der Oberrechnungskammer von der obersten Staatsbehörde, 
hinsichtlich der sonstigen Beamten der Oberrechnungskammer von 
dem Präsidenten dieser Behörde wahrgenommen.“ 
Die hier für die Mitglieder der Oberrechnungskammer für an- 
wendbar erklärten §§ 130 und 131 des BeamtEG haben folgenden 
Wortlaut: 
„§ 130. (Die richterlichen Beamten.) Auf die 
Richter bei dem Oberlandesgerichte, bei den Landgerichten und 
den Amtsgerichten findet das Gesetz mit folgenden Maßnahmen An- 
wendung:
	        
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