314 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Aenderung der Verfassungsbestimmungen über den ständischen Aus-
schuß, und die zweite Kammer ließ bei der nochmaligen Beratung
ihren Antrag fallen, erklärte aber zu Protokoll, daß dies „mit dem
Vorbehalt und in der Erwartung geschehe, daß bei der nicht mehr
auf längere Zeit zu verschiebenden Revision der Verfassung diese
Frage einer erneuten Erörterung in Verbindung mit der Gesamt-
heit der verfassungsmäßigen Institutionen des Landes unterzogen
werden wird“. Prot d II K 1875/76, S 152. Bei der Verfassungs-
rcvision im Jahr 1904 wurde jedoch diese Frage von keiner Seite
zur Sprache gebracht.
2. Durch das BeamtG vom 24. Juli 1888, § 132, § 147 Ziff 7
und § 148 Ziff 7, hat Art 5 insofern eine Aenderung erlitten, als
das im Abs 1 des Art 5 angeführte Gesetz vom 26. Mai 1876 durch
das Beamtengesetz ersetzt und Abs 3—5 des Art 5 aufgehoben, und
an deren Stelle in § 132 bestimmt wurde:
„§ 132. (Die Mitglieder und Beamten der Lber-
rechnungskammer.) Auf die Mitglieder und Beamten der
Oberrechnungskammer findet das Gesetz mit folgenden Maßgaben An-
wendung: ·
1. Die im § 130 hinsichtlich der Richter getroffenen besonderen
Bestimmungen gelten mit den im § 131 Ziff 1 und 2 enthaltenen
Abweichungen auch für die Mitglieder der Oberrechnungskammer.
2. Im Falle des § 130 Ziff 1 lit b ist bei der Versetzung
eines Mitgliedes der berrechnungskammer das Interesse des Dienstes
dicser Behörde maßgebend.
3. Die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen
Mitglieder der Oberrechnungskammer steht der obersten Staats-
behörde, gegen sonstige Beamte der Oberrechnungskammer dem Präsi-
denten dieser Behörde zu.
4. Die nach diesem Gesetze dem zuständigen Ministerium zu-
kommenden Obliegenheiten und Befugnisse werden hinsichtlich der
Mitglieder der Oberrechnungskammer von der obersten Staatsbehörde,
hinsichtlich der sonstigen Beamten der Oberrechnungskammer von
dem Präsidenten dieser Behörde wahrgenommen.“
Die hier für die Mitglieder der Oberrechnungskammer für an-
wendbar erklärten §§ 130 und 131 des BeamtEG haben folgenden
Wortlaut:
„§ 130. (Die richterlichen Beamten.) Auf die
Richter bei dem Oberlandesgerichte, bei den Landgerichten und
den Amtsgerichten findet das Gesetz mit folgenden Maßnahmen An-
wendung: