316 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
gescetzlichen Anspruchs auf Vorrücken im Gehalt für bestimmte Zeit-
dauer.
b. An Stelle der Strafversetzung auf Versetzung in den einst-
weiligen Ruhestand, wobei gleichzeitig der Regierung die Befugnis
eingeräumt werden kann, den Verurteilten im Falle der Wieder-
anstellung auf eine andere, auch geringere Amtsstelle mit den in
8 94 bezeichneten Vermögensnachteilen zu versetzen. Als Ruhegehalt
sind dem Beamten in diesem Falle diejenigen Bezüge zu gewähren,
welche er bei einer am Tage der Eröffnung der Entscheidung ein-
tretenden Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 36
anzusprechen hätte, sofern übrigens der Regierung die Befugnis zur
Versetzung auf eine geringere Amtsstelle eingeräumt ist, nur zwei
Drittel dieser Bezüge.
7. (Zu § 102.) Der Disziplinarhof für die richterlichen Be-
amten wird beim Oberlandesgericht gebildet. Derselbe besteht aus
dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern des Gerichtshofs,
welche nebst den erforderlichen Stellvertretern für jedes Geschäfts-
jahr nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 62, 63 und 121 des
Gerichtsverfassungsgesetzes im voraus zu bezeichnen sind. Bei der
mündlichen Verhandlung und Entscheidung haben sieben Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden mit zuwirken.
8. (Zu § 104.) Der die Voruntersuchung führende Beamte
wird vom Disziplinarhof ernannt.
9. Zu § 125.) Die vorläufige Amtsenthebung eines richter-
lichen Beamten kann nur mit Zustimmung des Disziplinarhofs in
einer Besetzung mit fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden
erfolgen.
8 131. (Die Mitglieder des Verwaltungs-
gerichtshofs.) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs
gelten als richterliche Beamte im Sinne dieses Gesetzes; auf dieselben
finden die Bestimmungen des § 130 mit folgenden Maßgaben An-
wendung:
1. Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs kann in den Fällen
des § 130 Ziff 1 auch auf eine seiner Berufsbildung entsprechende
Verwaltungsstelle versetzt werden, sofern damit eine Zurücksetzung
im Range und eine Schmälerung im Diensteinkommen (8§ 5) nicht
verbunden ist.
2. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs tritt als
Disziplinargericht der in § 102 dieses Gesetzes bezeichnete Dis-
ziplinarhof in Wirksamkeit. Letzterem kommt auch die richterliche
Entscheidung in den die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs be-
rührenden Fällen des § 130 Ziff 4 zu.