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V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
l. die Rechnungen aller Staatsbehörden, Staatsbetriebsan-
anstalten und staatlichen Institute,
soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertrags-
mäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rech-
nungen aller derjenigen nicht ausschließlich mit Staatsmitteln
wirtschaftenden Anstalten, welche veränderliche Zuschüsse nach
Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten oder
mit Gewährleistung des Staates verwaltet werden,
. die Rechnungen der durch Staatsgesetz oder Verordnung ins
Leben gerufenen Kassen zur Versorgung der Wittwen und
Waisen der verschiedenen öffentlichen Diener.
2. Der unmittelbaren (primären) Abhör und Bescheids-
erteilung durch die Oberrechnungskammer unterliegen:
1.
die Rechnungen der staatlichen Zentralkassen und aller
derjenigen Anstalten, welche den Ministerien ohne Dazwischen-
kunft einer Staatsmittelbehörde direkt unterstellt sind, na-
mentlich also die Rechnungen
der Generalstaatskasse, der Staatsschuldentilgungs-
kassen, der Münzkasse und Münzverwaltung, der Zollunter-
stützungskasse, der Witwenkasse für die Angestellten der
Zivilstaatsverwaltung und der badischen Militärwitwenkasse;
der Hauptkassen der Universitäten und der polytechnischen
Schule wie der Nebenanstalten dieser Hochschulen, der
Gencralwitwenkasse, der Generalbrandkasse, der Badan-
staltenkassen und der Kasse des israelitischen Oberrats;
der Eisenbahnhauptkasse nebst zugehörigen Spezialrech=
nungen mit Ausnahme der Rechnungen der Eisenbahnbau-
verwaltung und der Unterstützungskasse für niedere Eisen-
bahnbedienstete, ferner
der Zentralkasse für Gewerbe, Landwirtschaft und Sta-
tistik und der Kasse der Obstbauschule;
die Rechnungen der beiden Kammern der Landstände,
. die Spezialrechnungen der unter unmittelbarer Leitung eines
Ministeriums ausgeführten Bauten und anderen vorüber-
gehenden Staatsunternehmungen,
von den Rechnungen, welche bei Zentralmittelstellen primär
abgehört werden (§ 5) derjenige Teil, welcher den Aufwand
dieser Behörden selbst enthält, insbesondere in bezug darauf,
ob die dekretierenden Behörden innerhalb der Schranken ihrer
Befugnis geblieben sind.
§ 3. Ueber die Ausgaben und Einnahmen der Oberrechnungs-
kammer selbst wird bei der Generalstaatskasse eine besondere Rechnung