4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 319
geführt, welche vom Präsidenten geprüft und mit den desfallsigen Be-
merkungen durch Vermittlung des Staatsministeriums dem Landtage
zur Entlastung vorgelegt wird (Art 8 Abs 4 des Ges).
& 4. Bei jeder Staatsbehörde, welcher das Budget ein eigenes
Bureaukostenaversum zuweist, wird eine Kasse und Spezialrechnung
hierüber durch einen Beamten der betreffenden Stelle geführt.
Die Abhör dieser Bureaukasserechnung geschieht entweder eben-
falls durch einen Beamten der Stelle, für welche die Kasse besteht,
oder durch einen Revisionsbeamten des vorgesetzten Ministeriums,
und wird dann im ersteren Falle von der Behörde selbst, im letzteren
Falle aber von dem betreffenden Ministerium der Bescheid erteilt.
§ 5. Die übrigen in § 1 bezeichneten Rechnungen werden bei den
bestehenden Revisionsanstalten der Staatsmittelstellen (Art 8, Abs 2
des Gesetzes), je nach der geordneten Zuständigkeit derselben, un-
mittelbar abgehört und von den betreffenden Verwaltungskollegien
verbeschicden (Art 13, Abs 1 des Gesetzes), von der Oberrechnungs-
kammer aber nach Maßgabe der Bestimmung in Art 8 Abs 3 des
Gesetzes der Oberabhör unterzogen.
In gleicher Weise findet die Oberabhör der in § 4 erwähnten
Bureaukasserechnungen durch die Oberrechnungskammer statt.
Vorlage der Rechnungen.
§J 6. Die Termine für Einsendung der Staats= und Staats-
anstaltenrechnungen zur Abhör werden von der Oberrechnungskammer
für jede einzelne Rechnung, je nach dem Umfang des Dienstes und der
Natur des Rechnungsgeschäftes, in der Art bestimmt, daß eine Frist vom
Schluß der Rechnungsperiode an festgesetzt wird, innerhalb welcher die
Rechnung vorzulegen ist.
Die Spezialrechnungen über Bau= und andere Staatsunter-
nehmungen sind binnen kürzester Frist nach Vollendung der Unter-
nehmung vorzulegen; übrigens kann die Oberrechnungskammer in
dazu geeigneten Fällen auch vorher schon die Stellung von Stückrech-
nungen in bestimmten Terminen anordnen.
Vor jeder Neubestimmung der Rechnungsvorlagetermine wird
die Oberrechnungskammer die betreffende Verrechnung und die dieser
vorgesetzte Verwaltungsbehörde, ferner bei Kassen, über welche den
Landständen die Rechnungsnachweisungen vorgelegt werden, auch das
Finan zministerium hören.
Unter dem Termin zur Vorlage der Rechnung ist der Tag der
Absendung derselben zu verstehen.
8 7. Der Rechner hat seine Dienstrechnung unter Anschluß zweier
gleichlautenden Verzeichnisse über die einzelnen Rechnungsbestand-
teile, von denen eines, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurück-