320 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
gegeben wird, in dem geordneten Termin der vorgesetzten Verwal-
tungsbehörde vorzulegen.
Der, von auswärtigen Verrechnungen jedenfalls mit der Post
einzusendende, Rechnungsvorlagebericht ist mit dem Datum der
Uebergabe der Rechnung zur Post oder zur Eisenbahn zu versehen.
Findet die Primärabhör nicht bei der vorgesetzten Verwaltungs-
behörde, sondern bei der Oberrechnungskammer statt, so hat der Rech-
ner letzterer unter dem gleichen Datum Anzeige von der geschehenen
Rechnungsvorlage zu machen.
§ 8. In dem zuletzt genannten Falle wird die Verwaltungsbehörde
die Rechnungen innerhalb vier Wochen, vom Tage ihres Eintreffens
an gerechnet, an die Oberrechnungskammer übersenden unter Anschluß
der Erinnerungen, zu welchen ihr etwa die Durchsicht der Rechnungen
Anlaß gegeben hat.
Die Oberrechnungskammer kann eine Verlängerung dieser Frist
gewähren, hat aber die Abgabe der Rechnungen nach Ablauf der all-
gemeinen oder der verlängerten Frist erforderlichenfalls durch An-
zeige bei dem vorgesetzten Ministerium, beziehungsweise bei Un-
serem Staatsministerium zu betreiben.
§ 9. Hält ein Verrechner den zur Rechnungsvorlage bestimmten
Termin nicht ein, oder versäumt er, von der an die Verwaltungs-
behörde erfolgten Rechnungsvorlage der Abhörbehörde rechtzeitig An-
zeige zu erstatten, so können Ordnungsstrafen bis zum Betrag von
100 Mark gegen ihn ausgesprochen werden.
Verzögert er die Vorlage der Rechnung länger als 14 Tage
über den Termin, so kann überdies Fertigstellung der Rechnung durch
einen besonders abzusendenden Rechnungsstellkommissär, beziehungs-
weise, wenn die Rechnung selbst vollendet ist und nur noch die Rein-
schrift mangelt, Fertigung der letzteren nach der einzufordernden
Urschrift auf Kosten des Rechners verfügt werden.
§ 10. Die Primärabhörbehörden sind ermächtigt, aus besonders
dringenden Gründen im einzelnen Fall die Frist zur Rechnungsein-
sendung um höchstens 14 Tage zu verlängern.
Eine weitere Fristerstreckung kann nur von der Oberrechnungs-
kammer bewilligt werden, welche vor ihrer Entscheidung die be-
treffende Verwaltungsbehörde und bei solchen Rechnungen, welche
zur Bearbeitung der den Landständen vorzulegenden Rechnungsnach-
weisungen benützt werden, auch das Finanzministerium hören wird.
Aufstellung und Beantwortung der Revisions-
erinnerungen.
§ 11. Die Ergebnisse der Rechnungsprüfung werden von der
Revision in ein Notatenprotokoll aufgenommen.