Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 321 
Zeigt sich, daß zu wenig oder zu viel in Einnahme oder Aus- 
gabe gestellt ist, so ist rücksichtlich des zu wenig Vereinnahmten die 
nachträgliche Vereinnahmung, rücksichtlich des zu wenig Verausgabten 
die nachträgliche Verausgabung, rücksichtlich des zu viel Vereinnahmten 
oder Verausgabten der Ersatz in Anregung zu bringen. 
Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche über die 
Nacherhebung und den Rückersatz irrig erhobener Reichsgefälle be- 
stehen, werden jedoch Ersatzposten — insofern der von einer Ver- 
son oder an eine Person zu ersetzende Gesamtbetrag 50 Pf. nicht 
erreicht, oder insofern der Ersatz nicht wegen Uebereinstimmung mit 
dem Rechnungssoll ständiger Einnahmen und Ausgaben geleistet 
werden muß, oder insofern der Ersatz nicht der Person des Rechners 
zur Last fällt oder gebührt — nicht weiter verfolgt. Von der Nach- 
erhebung wird dann jedenfalls Umgang genommen, die Nach- 
zahlung aber tritt nur auf ausdrückliches Verlangen des Bezugs- 
berechtigten ein. 
Die Aufnahme solcher Fehler, welchen hiernach eine weitere 
Folge nicht zu geben ist, hat unter die Notate über das Formelle 
statt zufinden. 
§+ 12. Das Notatenprotokoll wird der Abhörbehörde vorgelegt und 
von dieser nach erfolgter Annahme oder Richtigstellung in Reinschrift 
mit Weglassung des Namens des Revidenten dem Verrechner zur Be- 
antwortung zugefertigt, welche einzeln nach der Reihenfolge der Notate 
zu geschehen hat. 
Zur Notatenbeantwortung wird dem Verrechner eine nach der 
Menge und Wichtigkeit der Erinnerungen zu bemessende Frist gestellt. 
Sie beginnt mit dem ersten Tage nach dem Eintreffen der Notate bei 
dem Rechner, und die Absendung der Beantwortung hat spätestens 
an dem auf den letzten Fristtag folgenden Tag zu geschehen. 
Der Rechner hat den Tag des Empfangs der Notate sofort der 
Abhörbehörde anzuzeigen und den Tag der Absendung der Notaten- 
beantwortung in dem Vorlagebericht anzugeben. 
Die Frist wird bei denjenigen Rechnungen, welche die Ober- 
rechnungskammer selbst abhört, von dieser im einzelnen Falle fest- 
gesetzt; für die von den untergeordneten Abhörbehörden abzuhören- 
den Rechnungen bestimmt die Oberrechnungskammer die äußersten 
Grenzen, innerhalb welcher jene Behörden bei den einzelnen Rech- 
nungen die Frist zur Notatenbeantwortung festzusetzen haben. 
§ 13. Die Frist zur Notatenbeantwortung kann auf Ansuchen des 
Verrechners, welches jedenfalls vor Ablauf derselben zu stellen ist, 
durch die Abhörbehörde aus dringenden Gründen verlängert werden. 
Soll bei einer Rechnung, welche bei einer Verwaltungsbehörde 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 21
	        
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