4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 323
Bescheidsentwurfs das Revisionsgutachten zu erstatten, worauf der
Rechnungsbescheid von der Abhörbehörde erteilt wird.
& 19. Die Rechnungsbescheide sind sogleich nach ihrem Empfang
zu vollziehen und in Urschrift unmittelbar nach den Belegen zum Vor-
bericht der Rechnung des Jahres, in welchem der Bescheid erfolgt,
anzuschließen. "
Der Vollzug ist bei jedem Paragraphen, eventuell unter An-
gabe der Tagebuchs-, beziehungsweise der Hauptbuchseite nachzuweisen.
Wenn ein Verrechner vom Dienst abgekommen oder mit Tod
abgegangen ist, wird demselben, beziehungsweise seinen Hinterbliebenen
eine Doppelschrift des Rechnungsbescheides zugestellt.
§ 20. Als Entlastung des Rechners im Sinne des Art 17 des Ge-
setzes gilt die Verfügung der Oberrechnungskammer oder der son-
stigen die Abhör besorgenden Behörde, durch welche die Revisions-
erinnerungen für erledigt, beziehungsweise beruhend erklärt werden
oder ausgesprochen wird, daß keine Erinnerungen zu machen sind.
* 21. Alle Monatsrechnungen sollen spätestens fünf Monate, die
Vierteljahrsrechnungen ein halbes Jahr und die Jahresrechnungen
ein und ein halbes Jahr nach ihrem Schluß bei der Abhörbehörde
durch Erlassung des Rechnungsbescheides erledigt werden. Der letztere
Termin gilt auch für Rechnungen, welche ausnahmsweise nicht mit
dem Kalenderjahr laufen oder mehr als ein Kalenderjahr umfassen,
wie z B Spezialbaurechnungen.
Der Rechner kann, wenn ihm der Bescheid nicht rechtzeitig zu-
kommt, um Erlassung desselben nachsuchen und bei längerer Ver-
zögerung Beschwerde bei der Oberrechnungskammer erheben.
Die Oberrechnungskammer wird die Einhaltung der Termine
zur Erledigung der Rechnungsabhör strenge überwachen und in dem
an Uns zu erstattenden Jahresbericht die erforderlichen Nach-
weisungen darüber geben.
II. Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer.
Allgemeine Vorschriften.
§ 22. Die Geschäfte der Oberrechnungskammer werden unter der
obersten Leitung des Präsidenten von den Kollegialräten und den
Revisions= und Kanzleibeamten bearbeitet. «
Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der dienstälteste,
und wenn auch dieser verhindert sein sollte, der nächstfolgende Kollegial-
rat dessen Stellvertretung.
# 23. Sämtliche Geschäfte sind durch allgemeine Feststellungen auf
die Beamten möglichst gleichmäßig und dergestalt zu verteilen, daß
jedem dauernd ein bestimmter Geschäftskreis überwiesen wird.
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