Full text: Badisches Verfassungsrecht.

326 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
rungen gibt, so sind letztere der betreffenden Verwaltungsbehörde mit- 
zuteilen, welche die Beantwortung des Primärrevidenten erheben und 
solche, eventuell unter Beifügung eigener Bemerkungen, der Ober- 
rechnungskammer vorlegen wird. 
Desgleichen ist der Oberabhörbescheid der Verwaltungsbehörde 
zuzustellen zur Eröffnung an den Revidenten und etwa sonst nötigen 
Vollzugsanordnung. 
Sollte sich im Wege der Oberabhör eine strafwürdige Nachlässig- 
keit oder anderweite Verfehlung des (Primär-) Revisionsbeamten 
herausstellen, welche die Oberrechnungskammer selbst zu ahnden 
(§ 16) nicht in der Lage ist, so ist dessen vorgesetzte Behörde zugleich 
zum dienstpolizeilichen Einschreiten gegen denselben zu veranlassen. 
Ergeben sich bei der Oberabhör noch Ansprüche an den Rechner, 
welche bei der (Primär-) Revision nicht erhoben worden sind, 
worüber also das Erkenntnis erster Instanz nicht entschieden hat, 
so ist auf Grund der betreffenden, der vorgesetzten Verwaltungs- 
behörde mitzuteilenden Notate von dieser, nach Vernehmung des 
Rechners, in gleicher Weise wie bei Erteilung des Rechnungsbescheides. 
in erster Instanz zu erkennen. 
Findet die Oberrechnungskammer eine Abänderung des von 
einer Verwaltungsbehörde erteilten Rechnungsbescheides rücksichtlich 
der schon bei der (Primär-) Revision zur Sprache gekommenen An- 
sprüche an einen Rechner begründet, so kann eine solche Aenderung 
des Rechnungsbescheides erster Instanz nur nach Vernehmung des 
Rechners und der Verwaltungsbehörde, welche denselben erteilt hat, 
auf Grund besonderen Referats und Korreferats, welch' letzteres von 
einem rechtsgelehrten Mitglied des Kollegiums zu erstatten ist, statt- 
finden. 
Die Entscheidung ist dem Rechner durch die betreffende Ver- 
waltungsbehörde zu eröffnen. 
§* 27. Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an fest- 
bestimmten Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem 
Präsidenten durch besondere Verfügung anberaumt. 
Seieht sich ein Kollegialmitglied verhindert, einer Sitzung bei- 
zuwohnen, so hat es hiervon rechtzeitig dem Präsidenten Anzeige zu 
machen, welchem überlassen bleibt, erforderlichenfalles einen Stell- 
vertreter (Art 7 des Ges) einzuberufen oder die Sitzung zu ver- 
legen. 
Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter be- 
stimmten Reihenfolge dergestalt, daß zuerst der jüngste Rat — im 
Falle der Anwohnung eines stellvertretenden Mitgliedes jeweils dieses 
— und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abgibt.
	        
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