Werkvertrag
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des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Besteller, so
ist der Unternehmer berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen;
er muß sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung
des Vertrags an Aufwendungen er-
spart oder durch anderweitige Ver-
wendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unter-
läßt.
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag
zu Grunde gelegt worden, ohne daß
der Unternehmer die Gewähr für die
Richtigkeit des Anschlags übernommen
hat, und ergiebt sich, daß das Werk
nicht ohne eine wesentliche Über-
schreitung des Anschlags ausführbar
ist, so steht dem Unternehmer, wenn
der Besteller den Vertrag aus diesem
Grunde kündigt, nur der im § 645
Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ist eine solche Überschreitung des
Anschlags zu erwarten, so hat der
Unternehmer dem Besteller unverzüg-
lich Anzeige zu machen.
Verpflichtet sich der Unternehmer, das
Werk aus einem von ihm zu be-
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat
er dem Besteller die hergestellte Sache
zu übergeben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen. Auf einen
solchen Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist eine
nicht vertretbare Sache herzustellen,
so treten an die Stelle des § 433,
des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der
§§ 447, 459, 460, 462 bis 464,
477 bis 479 die Vorschriften über
den Werkvertrag mit Ausnahme der
g8 647, 648.
Verpflichtet sich der Unternehmer
nur zur Beschaffung von Zuthaten
oder sonstigen Nebensachen, so finden
ausschließlich die Vorschriften über
den Werkvertrag Anwendung.
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#.
Wert
Wert s. auch Gesamtwert,
Gesamtschätzungswert, Ertragswert,
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818
615
915
947
950
965,
996
997
Schätzungswert.
Bereicherung.
Ersatz des W. der ungerechtfertigten
Bereicherung.
Dienstvertrag.
Anrechnung des W. dessen auf die
Vergütung, was der Dienstverpflichtete
infolge des Unterbleibens der Dienst-
leistung erspart oder durch ander-
weitige Verwendung der Dienste
erworben oder zu erwerben böswillig
unterlassen wird s. Dienstvertrag
— Dienstvertrag.
Eigentum.
Ersatz des W. des überbauten Teiles
eines Grundstücks s. Eigentum —
Eigentum.
Die Anteile der Eigentümer der zu
einer einheitlichen Sache verbundenen
beweglichen Sachen bestimmen sich
nach dem Verhältnisse des W., den
die Sachen zur Zeit der Verbindung
haben s. Eigentum — Eigentum.
Wer durch Verarbeitung oder Um-
bildung eines oder mehrerer Stoffe
eine neue bemegliche Sache herstellt,
erwirbt das Eigentum an der neuen
Sache, sofern nicht der W. der Ver-
arbeitung oder der Umbildung erheb-
lich geringer ist als der W. des
Stoffee 91.
971 W. des Fundes s. Eigentum
— Eigentum.
Für andere als notwendige Verwen-
dungen kann der Besitzer Ersatz nur
insoweit verlangen, als sie vor dem
Eintritte der Rechtshängigkeit und vor
dem Beginne der im § 990 bestimmten
Haftung gemacht werden und der W.
der Sache durch sie noch zu der Zeit
erhöht ist, zu welcher der Eigentümer
die Sache wiedererlangt. 1007.
Hat der Besitzer mit der Sache eine
andere Sache als wesentlichen Be-