328 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
In Fällen, für welche das Gesetz kollegiale Beschlußfassung vor-
schreibt, müssen wenigstens fünf* Mitglieder mitwirken; in anderen
Fällen genügt die Teilnahme von dreien.
Jeder Beschluß, durch welchen in Sachen des Kassen= und Rech-
nungswesens oder des Abhörgeschäftes ein allgemeiner Grundsatz fest-
gestellt wird, ist schriftlich zu formulieren und allen beteiligten Re-
visionsbeamten in Abschrift mitzuteilen.
§ 29. Die auf Grund kollegialischer Beratung erfolgenden Be-
schlüsse sind im Konzept als solche zu bezeichnen derart, daß letzterem
außer Nummer und Datum des betreffenden Sitzungsprotokolls auch
die Verzeichnung der bei der Beschlußfassung beteiligten Votanten bei-
gefügt wird.
§ 30. Die auf Grund eines Sitzungsbeschlusses ergehenden Ver-
fügungen, Erlasse 2c. sind im Konzept von sämtlichen Kollegialmit=
gliedern, welche zu jenem mitgewirkt haben, durch Namenszeichen zu
beurkunden, alle übrigen Beschlüsse außer von dem betreffenden Respi-
zienten nur von dem Präsidenten beziehungsweise dessen Stellvertreter.
Die Ausfertigungen (Reinschriften) tragen die Unterschrift des
Präsidenten oder dessen Stellvertreters.
Amtliches Verhältnis des Präsidenten.
# 31. Dem Präsidenten steht die oberste Leitung und Beaufsich-
tigung des gesamten Geschäftsbetriebs der Oberrechnungskammer zu.
§ 32. In materieller Hinsicht hat er dahin zu wirken, daß in den
Beschlüssen des Kollegiums die bestehenden Gesetze, Vorschriften und
maßgebenden Verwaltungsnormen zur Anwendung gelangen, und daß
danach auch von den verschiedenen Revisionsbeamten gleichmäßig ver-
fahren wird.
In formeller Beziehung hat er alle zur Regelung des Geschäfts-
betriebs erforderlichen Diensteinrichtungen und Anordnungen zu
treffen, insbesondere dafür zu sorgen, daß die Geschäfte ebenso gründ-
lich als prompt erledigt werden, und daß jeder Beamte innerhalb
seines Wirkungskreises die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungs-
mäßig und rechtzeitig erfülle.
## 33. Insbesondere gehört zu seinem Wirkungskreise:
1. der Erlaß der erforderlichen allgemeinen wie besonderen
Dienstanweisungen über den formellen Geschäftsbetrieb sowie
die Feststellung der Hausordnung und die Bestimmung über
Benutzung und Verteilung der für den Dienst bestimmten
Räume und Inventarienstücke;
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* Jetzt drei, f Art 7 Abs 3 des Ges in der durch das Ges
vom 29. Januar 1884 bewirkten Fassung.