332 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
referenten in einzelnen Sachen abzugeben sind, oder aus anderen
dienstlichen Veranlassungen ihnen durch Beschluß des Kollegiums oder
des Präsidenten aufgetragen werden.
&J# 47. In Abwesenheits= oder Krankheitsfällen haben die Kolle-
gialräte nach näherer Anordnung des Präsidenten sich gegenseitig zu
vertreten, soweit nicht die Einberufung besonderer Stellvertreter nötig
fällt (§ 27).
Amtliches Verhältnis der Revisionsbeamten.
§ 48. Die Revisionsbeamten der Oberrechnungskammer sind der
Regel nach aus den für diesen Beruf sich vorzugsweise eignenden
Beamten der Mittelstellen zu entnehmen.
## 49. Die Revisionsbeamten haben vorzugsweise den Beruf, die
Rechnungen, soweit solche einem jeden nach Maßgabe des jährlichen
Arbeitsplanes (§ 23 Abs 3) oder durch besondere Anordnungüber-
wiesen werden, unter Vergleichung mit den Rechnungsbelegen einer
sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, auf Grund dieser letzteren die
Notatenprotokolle aufzustellen und die darauf einkommenden Beant-
wortungen in der Form des Bescheidsentwurfes zu begutachten, über-
haupt also das gesamte Rechnungsabhörgeschäft vom Anfang bis zum
Abschluß in erster Reihe zu besorgen.
Bei dieser Prüfung der Rechnungen sind außer der formellen
und kalkulatorischen Seite in materieller Beziehung alle einschlagenden
Gesetze und Verordnungen, insbesondere die in Art 9 und 18 des Ge-
setzes bezeichneten Punkte zu beachten.
Die Revisionsbeamten sind dafür verantwortlich, daß bei der
von ihnen hiernach zu bewirkenden Rechnungsprüfung und Bear-
beitung der Notatenbeantwortung nichts Erhebliches weder in der
Sache noch in der Form unerinnert bleibt.
* 50. Die Revisionsbeamten haben, was die Form, die Reihen-
folge und die Erledigungsfristen der ihnen zugeteilten Revisionsarbeiten
anlangt, die hierüber getroffenen Anordnungen sorgfältig zu be-
achten und sind verpflichtet, jeden Rückstand zu verhüten, falls aber
ein solcher unvermeidlich werden sollte, dies rechtzeitig berichtlich an-
zuzeigen. Gleiches hat zu geschehen, wenn durch verspäteten Eingang
der Rechnungen und Notatenbeantwortungen etwa ein Arbeitsmangel
eintreten sollte.
§ 51. Sie haben ferner, soweit ihnen Gegenstände aus den
Respiziaten der Kollegialräte (§& 44) von Letzteren zur Bearbeitung
zugewiesen werden, die Konzepte zu entwerfen und vorzulegen, endlich
sich gegenseitige Aushilfe in den Revisionsgeschäften zu leisten, sowie
im Bedürfnisfalle an den Kanzleigeschäften sich zu beteiligen.