Full text: Badisches Verfassungsrecht.

332 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
referenten in einzelnen Sachen abzugeben sind, oder aus anderen 
dienstlichen Veranlassungen ihnen durch Beschluß des Kollegiums oder 
des Präsidenten aufgetragen werden. 
&J# 47. In Abwesenheits= oder Krankheitsfällen haben die Kolle- 
gialräte nach näherer Anordnung des Präsidenten sich gegenseitig zu 
vertreten, soweit nicht die Einberufung besonderer Stellvertreter nötig 
fällt (§ 27). 
Amtliches Verhältnis der Revisionsbeamten. 
§ 48. Die Revisionsbeamten der Oberrechnungskammer sind der 
Regel nach aus den für diesen Beruf sich vorzugsweise eignenden 
Beamten der Mittelstellen zu entnehmen. 
## 49. Die Revisionsbeamten haben vorzugsweise den Beruf, die 
Rechnungen, soweit solche einem jeden nach Maßgabe des jährlichen 
Arbeitsplanes (§ 23 Abs 3) oder durch besondere Anordnungüber- 
wiesen werden, unter Vergleichung mit den Rechnungsbelegen einer 
sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, auf Grund dieser letzteren die 
Notatenprotokolle aufzustellen und die darauf einkommenden Beant- 
wortungen in der Form des Bescheidsentwurfes zu begutachten, über- 
haupt also das gesamte Rechnungsabhörgeschäft vom Anfang bis zum 
Abschluß in erster Reihe zu besorgen. 
Bei dieser Prüfung der Rechnungen sind außer der formellen 
und kalkulatorischen Seite in materieller Beziehung alle einschlagenden 
Gesetze und Verordnungen, insbesondere die in Art 9 und 18 des Ge- 
setzes bezeichneten Punkte zu beachten. 
Die Revisionsbeamten sind dafür verantwortlich, daß bei der 
von ihnen hiernach zu bewirkenden Rechnungsprüfung und Bear- 
beitung der Notatenbeantwortung nichts Erhebliches weder in der 
Sache noch in der Form unerinnert bleibt. 
* 50. Die Revisionsbeamten haben, was die Form, die Reihen- 
folge und die Erledigungsfristen der ihnen zugeteilten Revisionsarbeiten 
anlangt, die hierüber getroffenen Anordnungen sorgfältig zu be- 
achten und sind verpflichtet, jeden Rückstand zu verhüten, falls aber 
ein solcher unvermeidlich werden sollte, dies rechtzeitig berichtlich an- 
zuzeigen. Gleiches hat zu geschehen, wenn durch verspäteten Eingang 
der Rechnungen und Notatenbeantwortungen etwa ein Arbeitsmangel 
eintreten sollte. 
§ 51. Sie haben ferner, soweit ihnen Gegenstände aus den 
Respiziaten der Kollegialräte (§& 44) von Letzteren zur Bearbeitung 
zugewiesen werden, die Konzepte zu entwerfen und vorzulegen, endlich 
sich gegenseitige Aushilfe in den Revisionsgeschäften zu leisten, sowie 
im Bedürfnisfalle an den Kanzleigeschäften sich zu beteiligen.
	        
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