4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 333
III. Geschäftsgang bei den untergeordneten Abhörbehörden.
* 52. Die den Verwaltungsbehörden untergeordneten Revisions=
anstalten (Art 8 Abs 2 des Gesetzes) bestehen aus der erforderlichen
Anzahl von Revisionsbeamten.
Dem Revisionsbureau ist da, wo es der Umfang der Geschäfte
nötig macht, ein besonderer Vorstand beizugeben; wo dieses nicht der
Fall ist, hat ein Mitglied des betreffenden Verwaltungskollegiums
die spezielle Aufsicht über das Revisionsbureau zu führen.
§ 53. Die Revisionsbeamten sind für die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit ihrer Revisionsnotate persönlich verantwortlich. Im übrigen
werden die auf die Rechnungsabhör bezüglichen Geschäfte der Zentral-
mittelstellen, soweit nicht durch gegenwärtige Verordnung oder durch
die den betreffenden Revisionen erteilten Dienstweisungen (Art 8
Abs 1 des Gesetzes) besondere Bestimmungen getroffen sind, in der
gleichen Form und in demselben Geschäftsgang erledigt, welche für
die Geschäftsbehandlung jener Behörden überhaupt eingeführt sind.
Kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist jedenfalls er-
forderlich:
1. wenn im Rechnungsbescheid ein Notamen aufrecht erhalten
werden soll, welches vom Rechner nicht als richtig anerkannt
worden ist,
2. wenn in materieller Beziehung eine Meinungsverschieden-
heit zwischen dem Referenten und dem Revisionsbeamten,
sei es über die Revisionsnotate, sei es über den Bescheids-
entwurf, obwaltet.
Ueberdieß wird, wo ein Rechnungsbescheid gegen den Rechner
eine Ersatzverbindlichkeit ausspricht, welche nicht bereits von ihm an-
erkannt ist, das rechtsgelehrte Kollegialmitglied zur Kenntnisnahme
und Mitunterschrift des Konzepts beigezogen.
Revisionserinnerungen im Sinne der Art 9 und 18 des Gesetzes
können auch durch Kollegialbeschluß nur mit Zustimmung der Ober-
rechnungskammer niedergeschlagen werden.
* 54. Die Vorschrift in § 23 Abs 3 bezüglich der Aufstellung von
Arbeitsplänen für die Revisionsbeamten ist, soweit tunlich, auch bei
den Zentralmittelstellen in Anwendung zu bringen, und ist dabei,
sofern nicht von Seiten der Oberrechnungskammer im einzelnen Falle
eine andere Anordnung getroffen wird, mit der Folge, in welcher die
Rechnungen primär abgehört werden, derart zu wechseln, daß solche
der Reihe nach alle rechtzeitig zur Oberabhör gelangen können.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 55. Die der Revision der Oberrechnungskammer selbst und den
Revisionsanstalten der untergeordneten Abhörbehörden erteilten Abhör-