334 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
instruktionen bleiben, soweit solche nicht mit Bestimmungen des Ge-
setzes oder gegenwärtiger Verordnung im Widerspruch stehen, bis
andere derartige Instruktionen erlassen werden, aufrecht erhalten.
Dagegen sind aufgehoben:
die Verordnung vom 12. Februar 1821 „die Stellung, Ein-
sendung und Abhör der Staatsrechnungen betreffend“,
die Instruktion vom 25. Oktober 1821 „den Geschäftsgang bei
der Oberrechnungskammer betreffend“,
das Reskript vom 30. Juni 1825 und die darauf gegründete
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1844 „die Bestimmung des Ter-
mins zur Erteilung der Rechnungsbescheide betreffend“,
die Verordnung vom 11. Oktober 1832 „die Prüfung der Staats-
rechnungen betreffend“,
die Verordnung vom 18. Dezember 1834 „die Superrevision der
kirchlichen und Stiftungsrechnungen betreffend“,
die Verordnung vom 2. August 1838 „die Einsendung und Ab-
hör der Staatsrechnungen betreffend“,
+ 15 der Verordnung vom 20. November 1861 „die Verwaltung
des katholischen Kirchenvermögens betreffend“ und § 11 der Verord-
nung vom 28. Februar 1862 „die Verwaltung des evangelischen
Kirchenvermögens betreffend“, insoweit dadurch die Revision kirchlicher
Rechnungen der Oberrechnungskammer übertragen ist, endlich
die §§ 205 bis mit 233 der Verordnung vom 5. November 1874
über das Kassen= und Rechnungswesen der Staatsverrechnungen.
§ 56. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1879
in Wirksamkeit.
Sie findet auf die Vorlage und Primärabhör der Eisenbahn-
Elementarrechnungen keine Anwendung.
Gegeben zu Karlsruhe, den 14. Dezember 1878.
Friedrich.
Ellstätter.
Art 7.
(1.) Die Oberrechnungskammer hat eine kollegialische Ver-
fassung. Sie faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der
Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher
Teilung der Stimmen den Ausschlag gibt.
(2.) Die kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist
jedenfalls erforderlich,! wenn
1. an den Großherzog Bericht erstattet,