336 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
revisionen sind unmittelbar den genannten Behörden, mittel-
bar der Oberrechnungskammer untergeordnet.
(3.) Von allen bei den untergeordneten Revisionsanstalten
abgehörten Rechnungen hat die Oberrechnungskammer einen
Teil nach ihrer Auswahl und in der ihrem Ermessen über-
lassenen Anzahl durch ihr Revisionspersonal der Oberabhör
unterziehen zu lassen.
(4.) Die Rechnung über Ausgaben und Einnahmen der
Oberrechnungskammer wird von dem Präsidenten derselben
geprüft und mit den desfallsigen Bemerkungen dem Landtag
zur Entlastung vorgelegt.
1. Das Gleiche gilt für den zufolge der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 1. März 1892 (Gu VBl S 266) bezüglich der Ge-
werbeschulen an die Stelle des Oberschulrats getretenen Gewerbe-
schulrat, dessen Funktionen zufolge der LhV vom 28. April 1905,
Gu VBl S299, demnächst auf das Landesgewerbeamt übergehen sollen.
2. Jetzt Forst= und Domänendirektion (Bek vom 7. April 1908,
Gu VB S 126).
Art 9.
Die Prüfung der Rechnungen ist außer der formalen und
kalkulatorischen Prüfung noch besonders darauf zu richten
1. ob bei der Erwerbung, Benützung und Veräußerung von
Staatseigentum und bei der Erhebung und Verwendung der
Staatseinkünfte nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften
unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungs-
grundsätze verfahren worden ist;
2. ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen-
den Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Staats-
zwecke Abänderungen nötig oder zweckmäßig sind.
Art 10.
1(1.) Die Oberrechnungskammer ist berechtigt,“ von den
Behörden jede bei Prüfung der Rechnungen und Nachwei-
sungen für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsen-
dung der bezüglichen Akten, Bücher und Schriftstücke zu ver-
langen.
(2.) Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt,