Full text: Badisches Verfassungsrecht.

336 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
revisionen sind unmittelbar den genannten Behörden, mittel- 
bar der Oberrechnungskammer untergeordnet. 
(3.) Von allen bei den untergeordneten Revisionsanstalten 
abgehörten Rechnungen hat die Oberrechnungskammer einen 
Teil nach ihrer Auswahl und in der ihrem Ermessen über- 
lassenen Anzahl durch ihr Revisionspersonal der Oberabhör 
unterziehen zu lassen. 
(4.) Die Rechnung über Ausgaben und Einnahmen der 
Oberrechnungskammer wird von dem Präsidenten derselben 
geprüft und mit den desfallsigen Bemerkungen dem Landtag 
zur Entlastung vorgelegt. 
1. Das Gleiche gilt für den zufolge der landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 1. März 1892 (Gu VBl S 266) bezüglich der Ge- 
werbeschulen an die Stelle des Oberschulrats getretenen Gewerbe- 
schulrat, dessen Funktionen zufolge der LhV vom 28. April 1905, 
Gu VBl S299, demnächst auf das Landesgewerbeamt übergehen sollen. 
2. Jetzt Forst= und Domänendirektion (Bek vom 7. April 1908, 
Gu VB S 126). 
Art 9. 
Die Prüfung der Rechnungen ist außer der formalen und 
kalkulatorischen Prüfung noch besonders darauf zu richten 
1. ob bei der Erwerbung, Benützung und Veräußerung von 
Staatseigentum und bei der Erhebung und Verwendung der 
Staatseinkünfte nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften 
unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungs- 
grundsätze verfahren worden ist; 
2. ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen- 
den Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Staats- 
zwecke Abänderungen nötig oder zweckmäßig sind. 
Art 10. 
1(1.) Die Oberrechnungskammer ist berechtigt,“ von den 
Behörden jede bei Prüfung der Rechnungen und Nachwei- 
sungen für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsen- 
dung der bezüglichen Akten, Bücher und Schriftstücke zu ver- 
langen. 
(2.) Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.