340 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Art 18.
(1.) Den Nachweisungen, welche über die Verwendung der
bewilligten Staatsgelder während der vorangegangenen Etats-
jahre nach § 55 der Verfassungsurkunde den Ständen vorzu.
legen sind, hat die Oberrechnungskammer unter selbständiger,
unbedingter Verantwortlichkeit Bemerkungen darüber beizu-
fügen:
1. ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Ein-
nahmen und Ausgaben mit denjenigen übereinstimmen,.
welche in den von der Oberrechnungskammer geprüften
Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nach-
gewiesen sind,
2. ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Er-
hebung, bei der Verausgabung oder Verwendung von
Staatsgeldern, oder bei der Erwerbung, Benützung
oder Veräußerung von Staatseigentum Abweichungen
von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Haupt-
finanzetats oder der vom Landtag genehmigten Titel
der Spezialetats oder von den mit einzelnen Positionen
des Etats verbundenen Bemerkungen oder Abweichungen
von den Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen
und Ausgaben, oder auf die Erwerbung, Benützung
oder Veräußerung von Staatseigentum bezüglichen Ge-
setze und wichtigeren Vorschriften stattgefunden haben,
insbesondere
3. welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außeretats-
mäßige Einnahmen und Ausgaben stattgefunden haben.
(2.) Mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer ist
von derselben eine Denkschrift zu verbinden, welche die haupt-
sächlichsten Ergebnisse der Prüfung übersichtlich zusammen-
faßt. Derselben sind die Wahrnehmungen der Oberrechnungs-
kammer über etwaige aus den Rechnungen sich ergebende
wesentliche Mängel der Verwaltung und gutächtliche Vorschläge
zur Abhilfe derselben beizufügen.
(3.) Ueber Fragen, welche zum Geschäftskreise der Ober-