4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 19. 341
rechnungskammer gehören und einer näheren Aufklärung be-
dürfen, können auch die Stände durch Vermittlung des Staats-
ministeriums von der Oberrechnungskammer Gutachten erheben.
1. Die hier vorgeschriebene Denkschrift soll zur Erleichterung der
Kammern dienen bei Ausübung des diesen in § 67 Verf eingeräumten
Rechts, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer Kenntnis ge-
langen, der Regierung anzuzeigen. Komm Ber II. K, Landtag
1875/76, S 673.
Art 19.
(1.) Die Kammern sind berechtigt, wegen grober Ver-
letzung der der Oberrechnungskammer ihnen gegenüber im
Art 18 auferlegten Pflichten die Einleitung des Disziplinar-
verfahrens bei dem Staatsministerium zu beantragen.
(2.) Besteht über einen solchen Antrag Meinungsver-
schiedenheit zwischen beiden Kammern, so findet Art 61 der
Verfassungsurkunde Anwendung.
(3.) Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der hier-
nach dem Staatsministerium obliegenden Pflichten tritt die
Verantwortlichkeit der Minister nach Maßgabe der §§ 67 a
bis 67 g der Verfassungsurkunde ein.
(4.) Der unter letzterer Voraussetzung etwa gegen eine
Mehrheit der Mitglieder des Staatsministeriums erfolgende
Anklagebeschluß enthält gleichzeitig den Antrag auf Einleitung
des Disziplinarverfahrens gegen die beteiligten Mitglieder der
Oberrechnungskammer.
(ö.) Ergreift der Anklagebeschluß sämtliche Mitglieder des
Staatsministeriums, so teilt der Präsident der zweiten Kammer
den Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen
die beteiligten Mitglieder der Oberrechnungskammer dem
Präsidenten des Disziplinarhofes? mit, welcher einen Staats-
anwalt mit der Durchführung der Disziplinaranklage beauf-
tragt.
Beamtengesetz vom 24. Juli 1888, §147 Ziff 7.
1. Der durch das Beamtengesetz aufgehobene erste Absatz hatte
hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Prä-
sidenten oder ein Mitglied der Oberrechnungskammer das Gesetz vom