342 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
7. Oktober 1865, die Rechtsverhältnisse der Richter betr (Ges u VBl
S 617), als maßgebend bezeichnet, das schon durch § 20 des Ges
vom 14. Februar 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter betr,
(Gu Vl S 173) aufgehoben worden war. —
2. Die Befugnis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens steht
nach dem Wortlaut des Gesetzes beiden Kammern zuz; da es sich hier
um Vertretung des ständischen Budgetrechts handelt, soll bei Mei-
nungsverschiedenheiten der beiden Kammern der zweiten ein Vorrecht
insofern zustehen, als auch im Fall der Ablehnung des Antrags
in der ersten Kammer im Wege der Durchzählung ein Beschluß
gegen die Ansicht der Mehrheit der ersten Kammer gefaßt werden kann.
Die Bedeutung dieser Bestimmung ist, nachdem Art 61 Verf durch die
Novelle vom 24. August 1904 geändert wurde, etwas zweifelhaft.
Seither konnte (vgl Bem 1 zu § 60 Verf) die erste Kammer einen
solchen Antrag der zweiten Kammer nur annehmen oder im ganzen
ablehnen, und es wurden im letzteren Fall die bejahenden und ver-
neinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt. Künftig wird
ein bezüglicher Beschluß wohl ebenfalls mit Modifikationen an die
zweite Kammer zurückgegeben werden können, und nur im Fall der
Ablehnung durch die erste Kammer wird § 61 Abs 4 der Verf anzu-
wenden, dh auf Verlangen der Regierung oder der zweiten Kammer
in einer nochmaligen Abstimmung in jeder der beiden Kammern
mit Durchzählung ein Beschluß zu fassen sein.
3. Gemeint ist der Disziplinarhof für die nichtrichterlichen Be-
amten, § 102 des BeamtG. Vgl § 132 Ziff 1 und 131 Ziff 2
Beamt G, sBem 2 zu Art 5 OberRechn Kamm G.
Art 20.
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die
Oberrechnungskammer dem Großherzog einen Bericht über die
Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit, welchem zugleich ihre gut-
ächtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach
den aus den Rechnungen zu entnehmenden Ergebnissen der
Verwaltung zur Beförderung der Staatszwecke im Wege der
Gesetzgebung oder der Verordnung zu treffende Bestimmungen
notwendig oder ratsam erscheinen.
Art 21.
Gegenwärtiges Gesetz gilt als Verfassungsgesetz und tritt
mit dem 1. Januar 1877 in Wirksamkeit. Von dem gleichen