Full text: Badisches Verfassungsrecht.

344 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
(2.) In den ordentlichen Etat sind alle jene Einnahmen 
und Ausgaben aufzunehmen, welche — wenn auch der Größe 
nach wandelbar — regelmäßig wiederzukehren pflegen. 
(3.) Unter dem außerordentlichen Etat sind dagegen solche 
Einnahmen und Ausgaben darzustellen, welche entweder nur 
einmal oder aber, wenn auch öfters, so doch nur vorübergehend 
und unregelmäßig vorkommen. 
1. Schon in der Begründung zu dem Gesetzentwurf über die Ein- 
richtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer war — ebenso 
wie in der ersten von der Oberrechnungskammer dem Landtag vor- 
gelegten Denkschrift über die Ergebnisse ihrer Prüfung — die Erlassung 
eines Gesetzes über die Verwaltung der Staatseinnahmen und Aus- 
gaben als wesentlichste Bedingung für die Verwirklichung der der 
Oberrechnungskammer gestellten Aufgabe bezeichnet worden, und es 
hatten deshalb die Kammern bei Beratung der erwähnten Denkschrift 
auf dem Landtag 1877/1878 auch den Wunsch nach einer bezüg- 
lichen Vorlage ausgesprochen. Diesem Wunsch trug ein dem Landtag 
1879/1880 vorgelegter Gesetzentwurf Rechnung, der sich soweit mög- 
lich an den dem Reichstag in den Jahren 1873, 1875 und 1877 
wiederholt vorgelegten Entwurf eines Reichsgesetzes über die Ver- 
waltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs anschloß. Der 
Entwurf kam aber auf jenem Landtag nicht mehr zur Erledigung und 
wurde deshalb im wesentlichen unverändert auf dem Landtag 
1881/1882 von Neuem vorgelegt, wo er sodann ohne wesentliche 
Aenderungen zur Annahme gelangte. Bis dahin waren für die Auf- 
stellung des Budgets und für den Vollzug desselben gewohnheitsrecht- 
liche Normen maßgebend, die sich seit Bestehen der Verfassung im 
Benehmen zwischen Regierung und Volksvertretung allmählich ausge- 
bildet hatten. — Das Gesetz stellt im wesentlichen eine Kodifi- 
kation der seit langer Zeit bestehenden und als bewährt befundenen 
verwaltungsmäßigen Uebungen und Regeln dar, ohne neues Recht zu 
schaffen, und ohne eine vollständige Kodifikation des Etatrechtes 
zu versuchen. Insbesondere sind, wie in dem KomBer der II. K 
hervorgehoben wird, nicht alle für das Finanzrecht eines konstitutio- 
nellen Staates und insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen 
der Verfassungsurkunde wichtigen Fragen erschöpfend geregelt. „Es 
ist darin weder der Domänenfrage und ihrer Lösung gedacht, noch 
eine Bestimmung über die Frage getroffen, welche baulichen Unterhal- 
tungen und Herstellungen der Zivilliste obliegen und welche nicht (§ 59 
VerfUrk). Ebensowenig ist der leicht zu Kompetenzkonflikten führenden
	        
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