344 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
(2.) In den ordentlichen Etat sind alle jene Einnahmen
und Ausgaben aufzunehmen, welche — wenn auch der Größe
nach wandelbar — regelmäßig wiederzukehren pflegen.
(3.) Unter dem außerordentlichen Etat sind dagegen solche
Einnahmen und Ausgaben darzustellen, welche entweder nur
einmal oder aber, wenn auch öfters, so doch nur vorübergehend
und unregelmäßig vorkommen.
1. Schon in der Begründung zu dem Gesetzentwurf über die Ein-
richtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer war — ebenso
wie in der ersten von der Oberrechnungskammer dem Landtag vor-
gelegten Denkschrift über die Ergebnisse ihrer Prüfung — die Erlassung
eines Gesetzes über die Verwaltung der Staatseinnahmen und Aus-
gaben als wesentlichste Bedingung für die Verwirklichung der der
Oberrechnungskammer gestellten Aufgabe bezeichnet worden, und es
hatten deshalb die Kammern bei Beratung der erwähnten Denkschrift
auf dem Landtag 1877/1878 auch den Wunsch nach einer bezüg-
lichen Vorlage ausgesprochen. Diesem Wunsch trug ein dem Landtag
1879/1880 vorgelegter Gesetzentwurf Rechnung, der sich soweit mög-
lich an den dem Reichstag in den Jahren 1873, 1875 und 1877
wiederholt vorgelegten Entwurf eines Reichsgesetzes über die Ver-
waltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs anschloß. Der
Entwurf kam aber auf jenem Landtag nicht mehr zur Erledigung und
wurde deshalb im wesentlichen unverändert auf dem Landtag
1881/1882 von Neuem vorgelegt, wo er sodann ohne wesentliche
Aenderungen zur Annahme gelangte. Bis dahin waren für die Auf-
stellung des Budgets und für den Vollzug desselben gewohnheitsrecht-
liche Normen maßgebend, die sich seit Bestehen der Verfassung im
Benehmen zwischen Regierung und Volksvertretung allmählich ausge-
bildet hatten. — Das Gesetz stellt im wesentlichen eine Kodifi-
kation der seit langer Zeit bestehenden und als bewährt befundenen
verwaltungsmäßigen Uebungen und Regeln dar, ohne neues Recht zu
schaffen, und ohne eine vollständige Kodifikation des Etatrechtes
zu versuchen. Insbesondere sind, wie in dem KomBer der II. K
hervorgehoben wird, nicht alle für das Finanzrecht eines konstitutio-
nellen Staates und insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen
der Verfassungsurkunde wichtigen Fragen erschöpfend geregelt. „Es
ist darin weder der Domänenfrage und ihrer Lösung gedacht, noch
eine Bestimmung über die Frage getroffen, welche baulichen Unterhal-
tungen und Herstellungen der Zivilliste obliegen und welche nicht (§ 59
VerfUrk). Ebensowenig ist der leicht zu Kompetenzkonflikten führenden