5. Etatgesetz. Art 1. 345
Frage näher getreten, was der richtige und vollständige Begriff eines
die Finanzen betreffenden Gesetzentwurfs (§ 60 Verf) sei, noch wie
weit die aus dem landesherrlichen Aufsichts= und Verwaltungsrecht
fließende Vollzugsgewalt bei Verordnumgen geht, welche wie Zugskosten-
und Diätenreglements u dal eine finanzielle Bedeutung haben. Mehr
oder weniger beziehen sich vielmehr die Bestimmungen auf die rech-
nerische Gebahrung beim Finanzhaushalt insbesondere in der Rich-
tung, daß die Stände Einsicht in die sach= und ordnungsgemäße Ver-
wendung ihrer Verwilligungen finden, und auf Vorschriften, unter
denen die Verwaltung bei bestimmten auf die Einnahmen oder Aus-
gaben bezüglichen Verwaltungshandlungen zu arbeiten hat.“ Verh
II K, Landt 1881/82, 4. BeilHeft, S 700. Ueber die Beratung des
Gesetzes gibt van Calker, Budgetrecht, S 236 ff nähere Mit-
teilungen, zum Teil auf Grund der nicht veröffentlichten steno-
graphischen Protokolle der zweiten Kammer.
Eine wesentliche Aenderung erfuhr sodann das Etatgesetz,
das wie das Oberrechnungskammergesetz als ein Verfassungs-
gesetz bezeichnet war (Art 34 des Ges von 1882), gelegent-
lich der Erlassung des Beamtengesetzes in Abschnitt III, weil
dadurch die Unterscheidung zwischen Staatsdienern und An-
gestellten der Zivilstaatsverwaltung und zwischen Besoldungen
und Gehalten, ebenso wie das System der Bewilligung von Durch-
schnittssätzen in Wegfall kam, und weil bei der durch das Beamten-
gesetz und die Gehaltsordnung vorgesehenen Erhöhung der Aktivitäts-
gehalte und der Ruhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehalte der
Hinterbliebenen der Beamten nicht nur der Wegfall der Remune-
rationsbezüge und die Neuordnung der Grundsätze über Unter-
stützungen und Belohnungen, sondern auch eine feste und genaue
Ordnung der etatrechtlichen Seite dieser Verhältnisse geboten er-
schien. Im Zusammenhang mit dieser Regelung wurde sodann das
Etatgesetz seines Charakters als Verfassungsgesetz entkleidet, nachdem
auch für das Beamtengesetz die Form eines Verfassungsgesetzes
nicht mehr für notwendig erachtet worden war.
Ein im Jahr 1889 vom Finanzministerium ausgearbeiteter
Entwurf einer Verordnung, die Aufstellung und den Vollzug des
Staatsvoranschlags betr, trat nicht in Geltung.
2. Ausgeschiedene Verwaltungszweige sind: 1. die Eisenbahn-
betriebsverwaltung und Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung, jetzt zu-
sammengefaßt unter der Bezeichnung Verkehrsanstalten, 2. die Eisen-
bahnbauverwaltung und 3. die Eisenbahnschuldentilgungskasse, deren
Etats aber ebenfalls in dem allgemeinen Finanzgesetz festgestellt wer-
den. Das Budget eines weiteren ausgeschiedenen Verwaltungszweigs,