Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 4. 347 
nicht durch Verminderung des Vermögensstandes der betreffenden An- 
stalten eine die Finanzen des Staats mehr und mehr belastende Ver- 
mehrung der Zuschüsse entstehe, Komm Ber II. K, Landt 1881/82, 
4. Beil Heft, S 701. 
Art 4. 
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben 
des außerordentlichen Etats. 
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind jeweils 
nach ihrer Veranlassung und nach ihrer Größe besonders zu 
begründen. Insbesondere sollen die für bauliche Unter- 
nehmungen erforderlichen Kredite in der Regel erst dann in 
das Budget eingestellt werden, wenn die desfallsigen Pläne 
und Kostenvoranschläge im einzelnen ausgearbeitet sind, so 
daß der gesamte Kostenaufwand des betreffenden Unternehmens 
sogleich bei der erstmaligen Anforderung an die Stände über- 
sehen werden kann.4 
1. Zur Begründung dieser Bestimmung ist in der Regierungs- 
begründung, Verh d II. K, Landt 1881/82, 4. Beil Heft, S 155, aus- 
geführt: 
„Es erscheint eine derartige Vorschrift für die Regierung und 
Volksvertretung von besonderer Wichtigkeit, weil erfahrungsgemäß 
budgetmäßige Kredite vielfach infolge davon eine Ueberschreitung auf- 
weisen, daß die Kostenüberschläge zur Zeit der Beratung einer solchen 
Position nur summarisch bekannt waren, oder daß letztere stückweise 
angefertigt wurden, so daß nach einmal begonnenem Werke auch 
bei erheblicherem Mehraufwand gegenüber dem bekannt gegebenen 
summarischen Voranschlag meist keine andere Wahl bleibt, als die 
zur vollständigen Ausführung des Unternehmens weiter erforder- 
lichen Mittel eben nachträglich zu bewilligen.“ 
Art 5. 
Weitere Einteilung des Budgets. 
(1.) Das Staatsbudget zerfällt in die Spezialbudgets, die 
nach dem Geschäftskreise der einzelnen obersten Staats- 
behörden: aufzustellen sind. 
(2.) Die Spezialbudgets sind in Titel, Abteilungen und 
Unterabteilungen in angemessener Weise zu zerlegen, so daß
	        
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