5. Etatgesetz. Art 4. 347
nicht durch Verminderung des Vermögensstandes der betreffenden An-
stalten eine die Finanzen des Staats mehr und mehr belastende Ver-
mehrung der Zuschüsse entstehe, Komm Ber II. K, Landt 1881/82,
4. Beil Heft, S 701.
Art 4.
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des außerordentlichen Etats.
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind jeweils
nach ihrer Veranlassung und nach ihrer Größe besonders zu
begründen. Insbesondere sollen die für bauliche Unter-
nehmungen erforderlichen Kredite in der Regel erst dann in
das Budget eingestellt werden, wenn die desfallsigen Pläne
und Kostenvoranschläge im einzelnen ausgearbeitet sind, so
daß der gesamte Kostenaufwand des betreffenden Unternehmens
sogleich bei der erstmaligen Anforderung an die Stände über-
sehen werden kann.4
1. Zur Begründung dieser Bestimmung ist in der Regierungs-
begründung, Verh d II. K, Landt 1881/82, 4. Beil Heft, S 155, aus-
geführt:
„Es erscheint eine derartige Vorschrift für die Regierung und
Volksvertretung von besonderer Wichtigkeit, weil erfahrungsgemäß
budgetmäßige Kredite vielfach infolge davon eine Ueberschreitung auf-
weisen, daß die Kostenüberschläge zur Zeit der Beratung einer solchen
Position nur summarisch bekannt waren, oder daß letztere stückweise
angefertigt wurden, so daß nach einmal begonnenem Werke auch
bei erheblicherem Mehraufwand gegenüber dem bekannt gegebenen
summarischen Voranschlag meist keine andere Wahl bleibt, als die
zur vollständigen Ausführung des Unternehmens weiter erforder-
lichen Mittel eben nachträglich zu bewilligen.“
Art 5.
Weitere Einteilung des Budgets.
(1.) Das Staatsbudget zerfällt in die Spezialbudgets, die
nach dem Geschäftskreise der einzelnen obersten Staats-
behörden: aufzustellen sind.
(2.) Die Spezialbudgets sind in Titel, Abteilungen und
Unterabteilungen in angemessener Weise zu zerlegen, so daß