Full text: Badisches Verfassungsrecht.

348 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
die untersten Abteilungen (Positionen) nur den Gesamtbetrag 
gleichartiger und zusammengehöriger Einnahmen und Aus- 
gaben enthalten.2 
(3.) Jede Position unterliegt der ständischen Beschluß- 
fassung. 
1. Das Budget zerfällt demnach — abgesehen von den aus- 
geschiedenen Verwaltungszweigen, val Bem 2 zu Art 1 EtatG — 
zurzeit in die Spezialbudgets des Staatsministeriums, des Mini- 
steriums des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts, des 
Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und der 
Oberrechnungskammer. 
2. „Art 5 soll das Maß der Zerlegung des Budgets genau 
angeben und namentlich für die untersten Abteilungen eine Norm 
aufstellen, da sich an dieselben die ständische Beschlußfassung knüpft. 
Es können aber allerdings noch Fragen aufgeworfen werden, die 
zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und den Stän- 
den führen können. Dahin gehört die Frage, ob eine von der 
Regierung vorgeschlagene Position von den Ständen noch weiter in 
zwei oder mehrere Positionen aufgelöst werden kann, und die damit 
häufig verknüpften Fragen, inwieweit die einer Position gegebene 
allgemeine Zweckbestimmung von den Ständen noch weiter spezialisiert 
werden darf. Dahin gehört ferner die Frage, ob die Position von 
den Ständen insbesondere in Ausgabe erhöht oder eine neue Position 
zugefügt werden darf. Die Lösung dieser Fragen, die mit schwierigen 
staatsrechtlichen Erörterungen, insbesondere über die Grenzlinic 
zwischen Gesetzgebung und Verwaltungs= und Vollzugsrecht in Ver- 
bindung steht, ist hier nicht möglich. Im allgemeinen wird die 
vorgeschlagene Fassung den Ständen eine Handhabe geben, um vor- 
kommendenfalls Positionen nach Maßgabe der aufgestellten Regel zu 
trennen und damit auch die Zweckbestimmung derselben entsprechend 
zu teilen. Bei Erhöhung der Ausgaben und Einnahmen wird es sich 
darum handeln, ob diese Erhöhung auf Grund der Regel des Art 2 
vorgenommen wird, also mehr eine rechnerische ist als eine materielle. 
Zu Ausgaben, welche zur Befriedigung eines von der Regierung 
nicht anerkannten, aber den Ständen genehmen Bedürfnisses ein- 
gesetzt werden wollen, wird die Regierung ebensowenig gezwungen 
werden können, als zu Einnahmen, für welche erst durch den Vor- 
anschlag eine legale Grundlage gewonnen werden soll. Das Beste 
muß ein verständiges Einvernehmen tun, welches verhindert, daß 
nicht einerseits durch das ständische Recht, die Position zu verwerfen,
	        
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