348 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
die untersten Abteilungen (Positionen) nur den Gesamtbetrag
gleichartiger und zusammengehöriger Einnahmen und Aus-
gaben enthalten.2
(3.) Jede Position unterliegt der ständischen Beschluß-
fassung.
1. Das Budget zerfällt demnach — abgesehen von den aus-
geschiedenen Verwaltungszweigen, val Bem 2 zu Art 1 EtatG —
zurzeit in die Spezialbudgets des Staatsministeriums, des Mini-
steriums des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten,
des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts, des
Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und der
Oberrechnungskammer.
2. „Art 5 soll das Maß der Zerlegung des Budgets genau
angeben und namentlich für die untersten Abteilungen eine Norm
aufstellen, da sich an dieselben die ständische Beschlußfassung knüpft.
Es können aber allerdings noch Fragen aufgeworfen werden, die
zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und den Stän-
den führen können. Dahin gehört die Frage, ob eine von der
Regierung vorgeschlagene Position von den Ständen noch weiter in
zwei oder mehrere Positionen aufgelöst werden kann, und die damit
häufig verknüpften Fragen, inwieweit die einer Position gegebene
allgemeine Zweckbestimmung von den Ständen noch weiter spezialisiert
werden darf. Dahin gehört ferner die Frage, ob die Position von
den Ständen insbesondere in Ausgabe erhöht oder eine neue Position
zugefügt werden darf. Die Lösung dieser Fragen, die mit schwierigen
staatsrechtlichen Erörterungen, insbesondere über die Grenzlinic
zwischen Gesetzgebung und Verwaltungs= und Vollzugsrecht in Ver-
bindung steht, ist hier nicht möglich. Im allgemeinen wird die
vorgeschlagene Fassung den Ständen eine Handhabe geben, um vor-
kommendenfalls Positionen nach Maßgabe der aufgestellten Regel zu
trennen und damit auch die Zweckbestimmung derselben entsprechend
zu teilen. Bei Erhöhung der Ausgaben und Einnahmen wird es sich
darum handeln, ob diese Erhöhung auf Grund der Regel des Art 2
vorgenommen wird, also mehr eine rechnerische ist als eine materielle.
Zu Ausgaben, welche zur Befriedigung eines von der Regierung
nicht anerkannten, aber den Ständen genehmen Bedürfnisses ein-
gesetzt werden wollen, wird die Regierung ebensowenig gezwungen
werden können, als zu Einnahmen, für welche erst durch den Vor-
anschlag eine legale Grundlage gewonnen werden soll. Das Beste
muß ein verständiges Einvernehmen tun, welches verhindert, daß
nicht einerseits durch das ständische Recht, die Position zu verwerfen,