Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten. 119
8. 10. Mittelbare Folgen also, welche der Handelnde bei Anwendung der schul-
digen Aufmerksamkeit) und Sachkenntniß voraussehen konnte, müssen von ihm ver-
treten werden.
5. 11. Dagegen werden bloß zufällige Folgen einer Handlung?) dem Handeln-
den nicht zugerechnet.
§. 12. Doch haftet der Handelnde für alle Folgen, ohne Unterschied, die nach
seiner Absicht 150) aus der Handlung enneben sollten, ob sie gleich nur zufällig entstan-
den sind.
§. 13. Auch müssen die bloß zufälligen Folgen einer in den Gesetzen gemißbil-
ligten ! 1) Handlung in sofern vertreten werden, als der Zufall 12) nur durch diese
Handlung schädlich geworden ist 12).
Das ist nicht der Fall. Denn einestheils ist dies etwas Inneres, was der Wahrnehmung Anderer
entzogen ist, also nicht bewiesen werden kann; anderentheils widerspricht es dem Prinzipe (§. 6); es
wird nicht gefragt: ob der Handelnde thatsächlich voransgesehen hat, was gefolgt ist; sondern ob bei
gewöhnlichen Fähigkeiten und Anwendung der schuldigen Aufmerksameit die Folgen vorausgesehen
werden konnten. W. 6, 9, 10. Mit der Vewerielaß verhält es sich hier wie bei dem Versehen. Vergl.
Anm. 4 a. C.
8) S. u. die Aum. zu §. 16.
2) Der Wonmlant giebt einen Widersinn, denn zusällige Folgen einer Handlung giebt es nicht,
eben weil ein zurechnungsfähiger Mensch — dieser ist hier vorausgesetzt — der Urheber ist. Allein es
werden hier solche mitteldare Folgen gemeim, die der Mensch nicht voraussehen konnte (§. 6);
in dieser Beziehung hat das Gesetz Sinn.
10) Nicht zu verwechseln mit Vorsatz. Es ist noch immer von mitelbaren Folgen Rede. Das
Gesey macht eine Ausnahme von der Regel §s,. 6 und 11. Wenn der Handelnde nicht allein vorsätz-
lich handelte, sondern damit auch beabsichtigte, Folgen hervorzubringen, die an sich bei unbefangenem
Gemüthe nicht voransgesehen werden konnten und also selbst bei einer vorsätzlichen Handlung als Zu-
fall angesehen werden müßten; so sollen sie dem Handelnden gleichwohl in Nechnung gebracht werden.
Diese Bestimmung bezieht sich übrigens auf an sich erlaubte oder gleichgliltige Handlungen. Die un-
erlandten Handlungen find Gegenstand des folgenden §. 13.
11) Dammter werden nicht bloß die eigentlich unerlaubten und strafbaren Handlungen (cdelicta
vel quasi), sondern alle Handlungen und Unterlassungen verstanden, welche Überhaupt rechtswidrig
sind. S. die folg. Anm. 13. Vergl. auch Emsch. des Obertr. Bd. XIII. S. 508 flf.
12) Zufall heißt die Verncinung jedes meuschlichen Zuthuns zur Hervorbringung des Ereignisses.
Vergl. Anm. 6. ’
13) Eine zweite Ansnahme von derselben Regel (Anm. 10), welche selbst als allgemeine Regel
anzusehen ist. Zweierlei Kategorien von Fällen sind hierin zusammengesaßt und umer eine Regel
gedracht. Die eine sind die mittelbaren Folgen einer Handlung, die an sich nicht vorherzusehen wa-
ren, die Fül des sog. casus dolo vel culpne subordinakus (Anm. 4 a. E.), welche noch einen od-
gleich emsernten ursachlichen Zusammenhang mit der ursprünglich wirkenden Handlung haben. Die
andere begreift die im Rom. Obligationenrechte vorkommenden bestimmten Fälle, m welchen der Schuld-
ner deshalb, weil er mit der ihm anvertrauten Sache kontraktewidrig verfährt, den bei dieser Gele-
Frdet die Sache treffenden Zufall tragen muß (I. 18 pr. D. commodati XVIII. 6; L. 1, §5. 1 D.
e obl. et act. XLIX, 7; 8. 2 J. duoib. mod. ve III, 15), und die Fälle der Mora, die den Zufall
auf den Sänmigen überträgt, wenn ohne sie die Sache dem Zusalle entzogen worden sein würde
(L. 14, §. 1 D. depos. XVI, 3; L. 40 pr. D. de hered. pet. V, 3). Diese Fälle finden sich wieder
im A. L. R. I, 21, 6. 251; 1, 14, §. 85; 1, 20, s. 131; 1. 16, K. 16, verb. mit I. 11, #. 102,
103, 93, 939, 910. Es ist hier anzumerken, daß die Bedingung: „wenn der Zusall die Sache sonst
nicht würde getroffen haben“, nur dei der Mora im R. R. gemacht ist; bei den Fällen des lontrakts-
widrigen Versahrens mit der anvertrauten Sache wird das ohne Weiteres angenommen. Das k. R.
ist darin ungenau. Bei dem Kommodate wirft es die verschiedenen Fälle zusammen umd schreibt für
alle die nur auf die Mora passende Bedingung vor I, 21, §. 251; bei dem Depositum I. 11, §F. 95
ist der passende Grundsatz klar ausgesprochen; bei dem Pfandlomrakte, I. 20, 8. 131, mischt sich wie-
der der Grundsatz von der Mora ein. Der S§. 210, 1. 13, von der Geschäftsführung ohne Aunftrag,
gFebor# nicht hierher, sondern umer die Regeln von unerlanbten Handlungen außier dem Falle eines
Vertrages. s# 228 und 229 a. u. O. Dieses Rechtsgeschäft hat im L. N. eigentlich eine exreptionelle
Stellung; es gehört weder zu der einen noch zu der anderen der beiden gedachten Kategorien. Der
Fall des nurrdlichen Besitzes steht unter der Negel von der Mora (L. 20 D. de cond. furt. XIII. 10,
auch nach A. L.K. 1, 7, 1. 241. — Ven diesen bestimmten Fällen der zweiren Katrgorie haben die