Full text: Badisches Verfassungsrecht.

350 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
Art 8. 
Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben. 
Einnahmen, welche zu den eigentlichen Staatseinkünften 
gehören, desgleichen Ausgaben, welche sich unmittelbar als 
Verwendungen für Staatszwecke darstellen, dürfen in der Rech— 
nungsabteilung der sogenannten uneigentlichen Einnahmen 
und Ausgaben lediglich vorübergehend, namentlich mit Rück- 
sicht auf das Etatsjahr, welchem Einnahmen und Ausgaben 
angehören, verrechnet werden. 
1. Eigentliche Einnahmen sind nur die wirklichen Staatsein- 
künfte, eigentliche Ausgaben sind die wirklichen Verwendungen für 
Staatszwecke. Einnahmen, welche die Staatseinkünfte nicht ver- 
mehren sollen, sind uncigentliche Einnahmen, und Ausgaben, welche 
nicht eine Vergrößerung des Staatsaufwandes beabsichtigen, sind 
uncigentliche Ausgaben. Die gesetzliche Regelung der Behandlung 
dieser Einnahmen und Ausgaben hat insofern für die ständische 
Kontrolle eine erhebliche Bedeutung, als durch die Behandlung von 
Einnahmen und Ausgaben unter der Rechnungsabteilung für un- 
eigentliche Einnahmen und Ausgaben solche der ständischen Kontrolle 
entzogen werden. Es sind hiernach beispielsweise Erträgnisse aus et- 
waigen literarischen Erzeugnissen einer bestimmungsmäßigen Tätigkeit 
einer Staatsbehörde oder Gebühren, welche für eine derartige Leistung 
einer Staatsbehörde zu entrichten sind, auch wenn die damit im 
Zusammenhang stehenden Ausgaben die Erträgnisse vollständig er- 
schöpfen sollten, im Budget vorzusehen. Vorübergehend kann auch 
die Verrechnung einer eigentlichen Einnahme oder Ausgabe als eine 
uneigentliche zur Erhaltung der Ordnung im Rechnungswesen nicht 
vermieden werden. Der Rechnung der uneigentlichen Einnahmen 
und Ausgaben gehören unter anderm an: die Lieferungen und Zu- 
schüsse, die Einnahmen und Ausgaben für den Grundstock, nament- 
lich auch die Einnahmen und Ausgaben für das Reich. Val RegBegr, 
Landt 1881/82, Verh d II. K, 4. Beil Heft, S 156/7. Kassen= und 
Rechnungsordnung vom 14. November 1902, § 60. 
Art 9. 
Fortsetzung. 
(1.) Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rech- 
nungsnachweisungen: (Hauptjahresrechnungen) und den ver- 
gleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den Rechnungs-
	        
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