350 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Art 8.
Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben.
Einnahmen, welche zu den eigentlichen Staatseinkünften
gehören, desgleichen Ausgaben, welche sich unmittelbar als
Verwendungen für Staatszwecke darstellen, dürfen in der Rech—
nungsabteilung der sogenannten uneigentlichen Einnahmen
und Ausgaben lediglich vorübergehend, namentlich mit Rück-
sicht auf das Etatsjahr, welchem Einnahmen und Ausgaben
angehören, verrechnet werden.
1. Eigentliche Einnahmen sind nur die wirklichen Staatsein-
künfte, eigentliche Ausgaben sind die wirklichen Verwendungen für
Staatszwecke. Einnahmen, welche die Staatseinkünfte nicht ver-
mehren sollen, sind uncigentliche Einnahmen, und Ausgaben, welche
nicht eine Vergrößerung des Staatsaufwandes beabsichtigen, sind
uncigentliche Ausgaben. Die gesetzliche Regelung der Behandlung
dieser Einnahmen und Ausgaben hat insofern für die ständische
Kontrolle eine erhebliche Bedeutung, als durch die Behandlung von
Einnahmen und Ausgaben unter der Rechnungsabteilung für un-
eigentliche Einnahmen und Ausgaben solche der ständischen Kontrolle
entzogen werden. Es sind hiernach beispielsweise Erträgnisse aus et-
waigen literarischen Erzeugnissen einer bestimmungsmäßigen Tätigkeit
einer Staatsbehörde oder Gebühren, welche für eine derartige Leistung
einer Staatsbehörde zu entrichten sind, auch wenn die damit im
Zusammenhang stehenden Ausgaben die Erträgnisse vollständig er-
schöpfen sollten, im Budget vorzusehen. Vorübergehend kann auch
die Verrechnung einer eigentlichen Einnahme oder Ausgabe als eine
uneigentliche zur Erhaltung der Ordnung im Rechnungswesen nicht
vermieden werden. Der Rechnung der uneigentlichen Einnahmen
und Ausgaben gehören unter anderm an: die Lieferungen und Zu-
schüsse, die Einnahmen und Ausgaben für den Grundstock, nament-
lich auch die Einnahmen und Ausgaben für das Reich. Val RegBegr,
Landt 1881/82, Verh d II. K, 4. Beil Heft, S 156/7. Kassen= und
Rechnungsordnung vom 14. November 1902, § 60.
Art 9.
Fortsetzung.
(1.) Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rech-
nungsnachweisungen: (Hauptjahresrechnungen) und den ver-
gleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den Rechnungs-