5. Etatgesetz. Art 10. 351
ergebnissen nach den Titeln, Abteilungen und Positionen der
Budgets, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen.
(2.) Unter der Bezeichnung „Verschiedene und zufällige
Einnahmen und Ausgaben“ sind nur solche ordentliche Ein-
nahmen und Ausgaben zu verrechnen, welche sich unter keine
bestimmt bezeichnete Position eignen.
(3.) Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben
unter anderen als den für sie bestimmten Positionen ist nicht
gestattet.
(4.) Nicht im Etat vorgesehene außerordentliche Einnahmen
und Ausgaben sind in den Rechnungen getrennt von den etats-
mäßigen Einnahmen und Ausgaben zu buchen.
(5.) Von Einnahmen Zahlungen und von Ausgaben da-
mit in Verbindung stehende Einnahmen vorweg in Abzug zu
bringen und nur etwa die Restbeträge zu buchen, ist nicht ge-
stattet.“
(6.) Im übrigen sind die Vorschriften über die Rechnungs-
ablage im allgemeinen und die näheren Bestimmungen über
die Einrichtung der Staatsrechnungen unter Mitwirkung der
Oberrechnungskammer durch Verordnung zu erlassen.
1. Vgl § 55, § 60 Ziff 1 und § 61 Abs 1 Verf.
2. Auch Brandentschädigungen und sonstige Beiträge zu Bau-
ausführungen irgend einer Art dürfen von dem Gesamtbauaufwand
nicht vorweg in Abzug gebracht werden. Fin Min, 6. März 1884,
Nr 2974.
3. Seit 1. Januar 1903 ist in dieser Hinsicht die zufolge Aller-
höchster Staatsministerialentschließung vom 14. November 1902
Nr 1187 erlassene „Kassen= und Rechnungsordnung für die Groß-
herzoglichen Staatskassen“ maßgebend.
Art 10.
Behandlung der künftig wegfallenden
Ausgaben.
Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend
bezeichnet, sind von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Grund
ihrer Bewilligung aufhört, vom Rechnungssoll abzusetzen.“