Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 10. 351 
ergebnissen nach den Titeln, Abteilungen und Positionen der 
Budgets, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen. 
(2.) Unter der Bezeichnung „Verschiedene und zufällige 
Einnahmen und Ausgaben“ sind nur solche ordentliche Ein- 
nahmen und Ausgaben zu verrechnen, welche sich unter keine 
bestimmt bezeichnete Position eignen. 
(3.) Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben 
unter anderen als den für sie bestimmten Positionen ist nicht 
gestattet. 
(4.) Nicht im Etat vorgesehene außerordentliche Einnahmen 
und Ausgaben sind in den Rechnungen getrennt von den etats- 
mäßigen Einnahmen und Ausgaben zu buchen. 
(5.) Von Einnahmen Zahlungen und von Ausgaben da- 
mit in Verbindung stehende Einnahmen vorweg in Abzug zu 
bringen und nur etwa die Restbeträge zu buchen, ist nicht ge- 
stattet.“ 
(6.) Im übrigen sind die Vorschriften über die Rechnungs- 
ablage im allgemeinen und die näheren Bestimmungen über 
die Einrichtung der Staatsrechnungen unter Mitwirkung der 
Oberrechnungskammer durch Verordnung zu erlassen. 
1. Vgl § 55, § 60 Ziff 1 und § 61 Abs 1 Verf. 
2. Auch Brandentschädigungen und sonstige Beiträge zu Bau- 
ausführungen irgend einer Art dürfen von dem Gesamtbauaufwand 
nicht vorweg in Abzug gebracht werden. Fin Min, 6. März 1884, 
Nr 2974. 
3. Seit 1. Januar 1903 ist in dieser Hinsicht die zufolge Aller- 
höchster Staatsministerialentschließung vom 14. November 1902 
Nr 1187 erlassene „Kassen= und Rechnungsordnung für die Groß- 
herzoglichen Staatskassen“ maßgebend. 
Art 10. 
Behandlung der künftig wegfallenden 
Ausgaben. 
Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend 
bezeichnet, sind von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Grund 
ihrer Bewilligung aufhört, vom Rechnungssoll abzusetzen.“
	        
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