Vorkaufsrecht
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2035
Die Frist für die Ausübung des
V. beträgt zwei Monate. Das V.
ist vererblich. 2032, 2035.
Ist der verkaufte Anteil auf den
Käufer übertragen, so können die
Miterben das ihnen nach § 2034
dem Verkäufer gegenüber zustehende
V. dem Käufer gegenüber ausüben.
Dem Verkäufer gegenüber erlischt das
V. mit der Übertragung des Anteils.
Der Verkäufer hat die Miterben
von der Übertragung unverzüglich zu
benachrichtigen. 2032, 2037.
Kauf.
504—514 s. Kauf — Kauf.
1112
1094
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1096
1097
1098
Reallasten s. Vorkaufsrecht 1104.
Vorkaufsrecht 88 1094—1104.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
dem Eigentümer gegenüber zum Vor-
kaufe berechtigt ist.
Das V. kann auch zu Gunsten des
jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann
mit dem V. nur belastet werden,
wenn er in dem Anteil eines Mit-
eigentümers besteht.
Das V. kann auf das Zubehör er-
streckt werden, das mit dem Grund-
stücke verkauft wird. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß sich das V. auf
dieses Zubehör erstrecken soll.
Das V. beschränkt sich auf den Fall
des Verkaufs durch den Eigentümer,
welchem das Grundstück zur Zeit der
Bestellung gehört, oder durch dessen
Erben; es kann jedoch auch für
mehrere oder für alle Verkaufsfälle
bestellt werden.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem
Vorkaufs-Berechtigten und dem Ver-
pflichteten bestimmt sich nach den Vor-
schriften der §S 504—514. Das V.
kann auch dann ausgeübt werden,
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1100
1101
1102
Vorkaufsrecht
wenn das Grundstück von dem
Konkursverwalter aus freier Hand
verkauft wird.
Dritten gegenüber hat das V. die
Wirkung einer Vormerkung zur Siche-
rung des durch die Ausübung des
Rechtes entstehenden Anspruchs auf
Ülbertragung des Eigentums.
Gelangt das Grundstück in das Eigen-
tum eines Dritten, so kann dieser in
gleicher Weise wie der Vorkaufs-Ver-
pflichtete dem Berechtigten den Inhalt
des Kaufvertrags mit der im § 510
Abs. 2 bestimmten Wirkung mit-
teilen.
Der Verpflichtete hat den neuen
Eigentümer zu benachrichtigen, sobald
die Ausübung des V. erfolgt oder
ausgeschlossen ist.
Der neue Eigentümer kann, wenn er
der Käufer oder ein Rechtsnachfolger
des Käufers ist, die Zustimmung zur
Eintragung des Vorkaufs-Berechtigten
als Eigentümer und die Herausgabe
des Grundstücks verweigern, bis ihm
der zwischen dem Verpflichteten und
dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, so-
weit er berichtigt ist, erstattet wird.
Erlangt der Berechtigte die Eintragung
als Eigentümer, so kann der bisherige
Eigentümer von ihm die Erstattung
des berichtigten Kaufpreises gegen
Herausgabe des Grundstücks fordern.
1101.
Soweit der Vorkaufs-Berechtigte nach
§ 1100 dem Käufer oder dessen Rechts-
nachfolger den Kaufpreis zu erstatten
hat, wird er von der Verpflichtung
zur Zahlung des aus dem Verkaufe
geschuldeten Kaufpreises frei.
Verliert der Käufer oder sein Rechts-
nachfolger infolge der Geltend-
machung des V. das Eigentum, so
wird der Käufer, soweit der von ihm
geschuldete Kaufpreis noch nicht be-
richtigt ist, von seiner Verpflichtung