Full text: Badisches Verfassungsrecht.

28 I. Geschichte der Verfassung. 
5. Die erste Kammer erfährt eine weitere Ausgestaltung nach 
folgenden Grundsätzen: 
a. Den Standesherren und anderen Besitzern der erblichen 
Landstandschaft und den Würdenträgern der katholischen und evan- 
gelischen Kirche wird das Recht eingeräumt, unter gewissen Voraus- 
setzungen einen Stellvertreter in die erste Kammer zu entsenden. 
b. Auch der Technischen Hochschule wird das Recht zuerteilt, 
gleich wic bisher schon den beiden Universitäten, einen Abgeordneten 
zur ersten Kammer zu wählen. 
c. Die gesctzlich organisierten Berufskörperschaften erhalten das 
Recht, im ganzen sechs Abgeordnete zur ersten Kammer zu wählen, 
und zwar erhalten die Handelskammern drei, die Landwirtschafts- 
kammer zwei und die Handwerkerkammern einen Abgcordneten. 
d. Die Zahl der vom Landesherrn zu ernennenden Abgcord- 
neten zur ersten Kammer wird von acht auf zehn erhöht, dabei aber 
bestimmt, daß davon vier die Eigenschaft als Oberbürgermeister oder 
Bürgermeister einer Stadt von mehr als 3000 Einwohnern oder 
als Vorsitzender eines Kreisausschusses besitzen müssen. Durch diese 
Abänderungen würde sich die Zahl der Mitglieder der ersten Kam- 
mer, welche nach dem gegenwärtigen Stand 29 beträgt, auf 38 er- 
höhen. 
6. Das bisher der zweiten Kammer vorbcehalten gewesene 
Vorzugsrecht in bezug auf die die Finanzen betreffenden Gesetz- 
entwürfe — wonach solche Entwürfe stets zuerst an die zweite 
Kammer gebracht werden mußten, und nur wenn sie von dieser ange- 
nommen waren, vor dic erste Kammer zur Abstimmung über An- 
nahme oder Nichtannahmc im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht 
werden durften mit der Maßgabe, daß im Fall der Ablehnung 
durch die erste Kammer die bejahenden und verneinenden Stim- 
men beider Kammern zusammengezählt und nach der absoluten 
Mehrheit sämtlicher Stimmen der Ständebeschluß gezogen wurde 
— erfährt eine wesentliche Verschicbung im Sinne einer Er- 
weiterung der Berechtigung der ersten Kammer. Diese Er- 
weiterung sollte darin bestehen, daß bczüglich aller Finanz- 
gesetzentwürfe mit Ausnahme des Staatsbudgets und des Ent- 
wurfs des Finanzgesetzes die Berechtigungen beider Kammern 
genau die gleichen sind, insbesondere die Zustimmung der Mchrheit 
in jeder der beiden Kammern zum Zustandekommen des Gesetzes ge- 
fordert wird; in das Staatsbudget sollten einzelne Positionen, be- 
züglich deren auch bei wiederholter Abstimmung die Beschlüsse der 
beiden Kammern von einander abweichen, nur insoweit eingestellt 
worden, als sich eine Uebereinstimmung beider Kammern über Be-
	        
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