Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorkaufsrecht 
8 
2035 
Die Frist für die Ausübung des 
V. beträgt zwei Monate. Das V. 
ist vererblich. 2032, 2035. 
Ist der verkaufte Anteil auf den 
Käufer übertragen, so können die 
Miterben das ihnen nach § 2034 
dem Verkäufer gegenüber zustehende 
V. dem Käufer gegenüber ausüben. 
Dem Verkäufer gegenüber erlischt das 
V. mit der Übertragung des Anteils. 
Der Verkäufer hat die Miterben 
von der Übertragung unverzüglich zu 
benachrichtigen. 2032, 2037. 
Kauf. 
504—514 s. Kauf — Kauf. 
1112 
1094 
1095 
1096 
1097 
1098 
Reallasten s. Vorkaufsrecht 1104. 
Vorkaufsrecht 88 1094—1104. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß derjenige, zu 
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, 
dem Eigentümer gegenüber zum Vor- 
kaufe berechtigt ist. 
Das V. kann auch zu Gunsten des 
jeweiligen Eigentümers eines anderen 
Grundstücks bestellt werden. 
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann 
mit dem V. nur belastet werden, 
wenn er in dem Anteil eines Mit- 
eigentümers besteht. 
Das V. kann auf das Zubehör er- 
streckt werden, das mit dem Grund- 
stücke verkauft wird. Im Zweifel ist 
anzunehmen, daß sich das V. auf 
dieses Zubehör erstrecken soll. 
Das V. beschränkt sich auf den Fall 
des Verkaufs durch den Eigentümer, 
welchem das Grundstück zur Zeit der 
Bestellung gehört, oder durch dessen 
Erben; es kann jedoch auch für 
mehrere oder für alle Verkaufsfälle 
bestellt werden. 
Das Rechtsverhältnis zwischen dem 
Vorkaufs-Berechtigten und dem Ver- 
pflichteten bestimmt sich nach den Vor- 
schriften der §S 504—514. Das V. 
kann auch dann ausgeübt werden, 
424 
  
8 
1099 
1100 
1101 
1102 
Vorkaufsrecht 
wenn das Grundstück von dem 
Konkursverwalter aus freier Hand 
verkauft wird. 
Dritten gegenüber hat das V. die 
Wirkung einer Vormerkung zur Siche- 
rung des durch die Ausübung des 
Rechtes entstehenden Anspruchs auf 
Ülbertragung des Eigentums. 
Gelangt das Grundstück in das Eigen- 
tum eines Dritten, so kann dieser in 
gleicher Weise wie der Vorkaufs-Ver- 
pflichtete dem Berechtigten den Inhalt 
des Kaufvertrags mit der im § 510 
Abs. 2 bestimmten Wirkung mit- 
teilen. 
Der Verpflichtete hat den neuen 
Eigentümer zu benachrichtigen, sobald 
die Ausübung des V. erfolgt oder 
ausgeschlossen ist. 
Der neue Eigentümer kann, wenn er 
der Käufer oder ein Rechtsnachfolger 
des Käufers ist, die Zustimmung zur 
Eintragung des Vorkaufs-Berechtigten 
als Eigentümer und die Herausgabe 
des Grundstücks verweigern, bis ihm 
der zwischen dem Verpflichteten und 
dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, so- 
weit er berichtigt ist, erstattet wird. 
Erlangt der Berechtigte die Eintragung 
als Eigentümer, so kann der bisherige 
Eigentümer von ihm die Erstattung 
des berichtigten Kaufpreises gegen 
Herausgabe des Grundstücks fordern. 
1101. 
Soweit der Vorkaufs-Berechtigte nach 
§ 1100 dem Käufer oder dessen Rechts- 
nachfolger den Kaufpreis zu erstatten 
hat, wird er von der Verpflichtung 
zur Zahlung des aus dem Verkaufe 
geschuldeten Kaufpreises frei. 
Verliert der Käufer oder sein Rechts- 
nachfolger infolge der Geltend- 
machung des V. das Eigentum, so 
wird der Käufer, soweit der von ihm 
geschuldete Kaufpreis noch nicht be- 
richtigt ist, von seiner Verpflichtung
	        
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