Full text: Badisches Verfassungsrecht.

356 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
bei Behörden kirchlicher Vermögensverwaltungen, bei öffent- 
lichen Lehranstalten oder bei sonstigen mit eigenen Einnahmen 
oder mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten öffentlichen An- 
stalten angestellt sind, ist die Staatskasse zur Bestreitung des 
Diensteinkommens, der Ruhe--, Unterstützungs-, Sterbe= und 
Versorgungsgehalte nur insoweit verpflichtet, als eine solche 
Verpflichtung auf Grund des Gesetzes oder des Staatsvoran- 
schlags festgesetzt oder übernommen ist.2 
(2.) Diejenige Kasse, welche das Diensteinkommen solcher 
Beamten zu bestreiten hat, ist auch zur Bestreitung des Ruhe-, 
Unterstützungs-, Sterbe= und Versorgungsgehalts verpflichtet, 
soweit nicht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen besondere 
Festsetzungen getroffen sind. 
Gesetz vom 24. Juli 1888, 81. 
1. Maßgebend ist im allgemeinen der Grundsatz, daß die Be- 
streitung des Diensteinkommens, des Ruhe-, Unterstützungs-, Sterbe- 
und Versorgungsgehalts dieser Kategorie von Beamten aus den 
eigenen Einnahmen der Anstalten, an denen sie angestellt sind, be- 
stritten werden müssen, und daß, wenn die eigenen Einnahmen dieser 
Anstalten und Körperschaften zur Bestreitung dieser Ausgaben nicht 
ausreichen, die Staatskasse nur insoweit herangezogen werden kann, 
als eine solche Verpflichtung auf gesetzlicher Bestimmung beruht und 
bzw insoweit die Verpflichtung hierzu im Staatsvoranschlag, d h 
mit ständischer Zustimmung festgesetzt und übernommen ist. Zur 
Ermöglichung der ständischen Beschlußfassung hierüber dient die Vor- 
schrift in Art 3. KommBer d II. K, Landt 1887/88, 6. BeilHeft 
S 328. 
Art 16. 
Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte solcher 
Beamten insbesondere. 
(1.) Vorbehaltslos ist die Staatskasse zur Bestreitung der 
Ruhe= und Unterstützungsgehalte verpflichtet hinsichtlich der 
Lehrer und anderen Beamten an Hochschulen und öffentlichen 
Gelehrtenschulen, ferner an sonstigen öffentlichen Lehranstalten, 
sofern bei diesen ausschließlich die Staatskasse für den nach 
Verwendung der eigenen Einnahmen und der von Dritten ge- 
leisteten Zuschüsse verbleibenden Aufwand einzutreten hat.
	        
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