Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 17. 357 
(2.) Hinsichtlich der Lehrer und anderen Beamten an 
öffentlichen Lehranstalten, an deren Unterhaltung Gemeinden, 
Stiftungen und sonstige Körperschaften nicht lediglich mit festen 
Beiträgen beteiligt sind, besteht eine solche Verpflichtung der 
Staatsfasse nur insoweit, als es durch eine auf Grund des 
Staatsvoranschlags getroffene Vereinbarung zugesichert ist. 
(3.) Von den Ruhe= und Unterstützungsgehalten der Be- 
amten bei Behörden der weltlichen Stiftungen und der unter 
staatlicher Leitung stehenden Anstalten (wie die Militärwitwen- 
kasse, die staatliche Feuerversicherungsanstalt, die Badanstalten- 
verwaltung) kann nur ausnahmsweise und durch landesherr- 
liche Entschließung ein verhältnismäßiger Teil auf die Staats- 
kasse übernommen werden; Voraussetzung solcher Uebernahme 
ist, daß der Beamte einen erheblichen Teil der bei Bemessung 
jener Gehalte anzurechnenden Zeit außerhalb des Dienstes der 
betreffenden Stiftung oder Anstalt im staatlichen Dienste zu- 
gebracht hat. Es bleibt jedoch vorbehalten, wenn die Mittel 
einer solchen Stiftung oder Anstalt zur Bestreitung der ge- 
dachten Last nicht ausreichen, auf Grund des hierüber ge- 
lieferten Nachweises und der Genehmigung im Staatsvoran. 
schlag auch eine weitergehende Verpflichtung zu übernehmen. 
(4.) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden 
auf Beamte bei Behörden kirchlicher Vermögensverwaltungen 
entsprechende Anwendung; außerdem sind Ruhe-= und Unter- 
stützungsgehalte solcher Beamten — und zwar hinsichtlich der 
künftig anzustellenden auf Grund bezüglicher Genehmigung 
im Staatsvoranschlag — auch dann auf die Staatskasse zu 
übernehmen, wenn dies bei der Anstellung des Beamten durch 
den Landesherrn zugesichert wurde. 
Gesetz vom 24. Juli 1888, §5 1. 
1. Vol Bem 1 zu Art 17. 
Art 17. 
Die Versorgungsgehalte der Hinter- 
bliebenen solcher Beamten insbesondere. 
(1.) Zur Bestreitung der Versorgungsgehalte für Hinter-
	        
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