5. Etatgesetz. Art 17. 357
(2.) Hinsichtlich der Lehrer und anderen Beamten an
öffentlichen Lehranstalten, an deren Unterhaltung Gemeinden,
Stiftungen und sonstige Körperschaften nicht lediglich mit festen
Beiträgen beteiligt sind, besteht eine solche Verpflichtung der
Staatsfasse nur insoweit, als es durch eine auf Grund des
Staatsvoranschlags getroffene Vereinbarung zugesichert ist.
(3.) Von den Ruhe= und Unterstützungsgehalten der Be-
amten bei Behörden der weltlichen Stiftungen und der unter
staatlicher Leitung stehenden Anstalten (wie die Militärwitwen-
kasse, die staatliche Feuerversicherungsanstalt, die Badanstalten-
verwaltung) kann nur ausnahmsweise und durch landesherr-
liche Entschließung ein verhältnismäßiger Teil auf die Staats-
kasse übernommen werden; Voraussetzung solcher Uebernahme
ist, daß der Beamte einen erheblichen Teil der bei Bemessung
jener Gehalte anzurechnenden Zeit außerhalb des Dienstes der
betreffenden Stiftung oder Anstalt im staatlichen Dienste zu-
gebracht hat. Es bleibt jedoch vorbehalten, wenn die Mittel
einer solchen Stiftung oder Anstalt zur Bestreitung der ge-
dachten Last nicht ausreichen, auf Grund des hierüber ge-
lieferten Nachweises und der Genehmigung im Staatsvoran.
schlag auch eine weitergehende Verpflichtung zu übernehmen.
(4.) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden
auf Beamte bei Behörden kirchlicher Vermögensverwaltungen
entsprechende Anwendung; außerdem sind Ruhe-= und Unter-
stützungsgehalte solcher Beamten — und zwar hinsichtlich der
künftig anzustellenden auf Grund bezüglicher Genehmigung
im Staatsvoranschlag — auch dann auf die Staatskasse zu
übernehmen, wenn dies bei der Anstellung des Beamten durch
den Landesherrn zugesichert wurde.
Gesetz vom 24. Juli 1888, §5 1.
1. Vol Bem 1 zu Art 17.
Art 17.
Die Versorgungsgehalte der Hinter-
bliebenen solcher Beamten insbesondere.
(1.) Zur Bestreitung der Versorgungsgehalte für Hinter-