Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 18. 359 
im Einzelfalle ein höherer Einkommensanschlag, als er für 
gleichartige Beamte der allgemeinen Staatsverwaltung erreich- 
bar ist, nicht zugrunde zu legen. 
Gesetz vom 24. Juli 1888, 8 1. 
1. Zum Vollzug dieser Vorschriften sind von der Regierung 
Vereinbarungen abgeschlossen worden: 
mit dem evangelischen Oberkirchenrat im Jahr 1890 (Anl 3 
zum Nachtragsbudget des Min d Justiz 2c. für 1890/91, Verh d 
II K 1889/90, 5. BeilHeft S 440), abgeändert durch die Verein- 
barung vom 8./11. Februar 1901 (Anl 10 zum Budget des Min d 
Justiz 2c. für 1902/03); 
mit dem erzbischöflichen Ordinariat im Jahr 1889 (Anl 8 
zum Budget des Min d Juftiz rc. für 1890/91), abgeändert durch 
Vereinbarung vom 19./31. Dezember 1900 (Anl 8 zum Budget 
des Min d Justiz 2c. für 1902/03); 
mit der Versicherungsanstalt Baden im Jahr 1891 (Anl 8 zum 
Budget des Min d Inn für 1892/93, S 143); 
mit der badischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im 
Jahr 1895 (Anl 9 zum Budget des Min d Inn für 1896/97, S 134), 
letztere beiden abgeändert durch die Staatsministerialentschließung vom 
30. Oktober 1900, Nr 1018/19. 
Art 18. 
Wandelbare und Naturalbezüge. 
In den Einkommensanschlag eines etatmäßigen Beamten 
können neben dem Gehalt und Wohnungsgeld — bei den 
wesentlich auf wandelbares Einkommen angewiesenen Beamten 
an Stelle des Gehalts und Wohnungsgeldes — wandelbare 
und Naturalbezüge nur bis zu dem in der Gehaltsordnung 
genehmigten Betrag aufgenommen werden. 
Gesetz vom 24. Juli 1888, § 1. 
Art 19. 
Insbesondere Zusicherung freier Wohnung. 
(1.) Die Zusicherung freier Wohnung an einen etat- 
mäßigen Beamten ist nur insoweit zulässig, als die Gehalts- 
ordnung hierzu die Ermächtigung gibt.
	        
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