5. Etatgesetz. Art 18. 359
im Einzelfalle ein höherer Einkommensanschlag, als er für
gleichartige Beamte der allgemeinen Staatsverwaltung erreich-
bar ist, nicht zugrunde zu legen.
Gesetz vom 24. Juli 1888, 8 1.
1. Zum Vollzug dieser Vorschriften sind von der Regierung
Vereinbarungen abgeschlossen worden:
mit dem evangelischen Oberkirchenrat im Jahr 1890 (Anl 3
zum Nachtragsbudget des Min d Justiz 2c. für 1890/91, Verh d
II K 1889/90, 5. BeilHeft S 440), abgeändert durch die Verein-
barung vom 8./11. Februar 1901 (Anl 10 zum Budget des Min d
Justiz 2c. für 1902/03);
mit dem erzbischöflichen Ordinariat im Jahr 1889 (Anl 8
zum Budget des Min d Juftiz rc. für 1890/91), abgeändert durch
Vereinbarung vom 19./31. Dezember 1900 (Anl 8 zum Budget
des Min d Justiz 2c. für 1902/03);
mit der Versicherungsanstalt Baden im Jahr 1891 (Anl 8 zum
Budget des Min d Inn für 1892/93, S 143);
mit der badischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im
Jahr 1895 (Anl 9 zum Budget des Min d Inn für 1896/97, S 134),
letztere beiden abgeändert durch die Staatsministerialentschließung vom
30. Oktober 1900, Nr 1018/19.
Art 18.
Wandelbare und Naturalbezüge.
In den Einkommensanschlag eines etatmäßigen Beamten
können neben dem Gehalt und Wohnungsgeld — bei den
wesentlich auf wandelbares Einkommen angewiesenen Beamten
an Stelle des Gehalts und Wohnungsgeldes — wandelbare
und Naturalbezüge nur bis zu dem in der Gehaltsordnung
genehmigten Betrag aufgenommen werden.
Gesetz vom 24. Juli 1888, § 1.
Art 19.
Insbesondere Zusicherung freier Wohnung.
(1.) Die Zusicherung freier Wohnung an einen etat-
mäßigen Beamten ist nur insoweit zulässig, als die Gehalts-
ordnung hierzu die Ermächtigung gibt.