360 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
(2.) Für die Mietzinsentschädigung, welche an Stelle der
zugesicherten freien Wohnung zu gewähren ist, sind die Be-
willigungen im Staatsvoranschlag maßgebend.
Gesetz vom 24. Juli 1888, 8 1.
Art 20.
Dienst= und Mietwohnungen.
(1.) Dienstwohnungen in den vom Staat verwalteten oder
gemieteten Gebäuden können an etatmäßige Beamte nur auf
Grund bezüglicher Genehmigung im Staatsvoranschlag ge-
währt werden. Die etwa zu entrichtenden Mietzinse sind im
Staatsvoranschlag ersichtlich zu machen.
(2.) Soweit sonst entbehrliche Räume in den vom Staat
verwalteten oder gemieteten Gebäuden einem Beamten zur-
Benützung als Wohnung überlassen werden, ist dafür der orts-
übliche, für Familienwohnungen aber mindestens ein dem
Wohnungsgeld der betreffenden Dienst= und Ortzklasse gleich-
kommender Mietzins zu erheben.
Gesetz vom 24. Juli 1888, & 1.
1. Ueber die Anforderung und Bewilligung von Dienstwohnungen
vgl die auf dem Landtag 1893/94 den Ständen vorgelegte Denk-
schrift des Finanzministeriums und den dazu seitens der Budget-
kommission der zweiten Kammer erstatteten Bericht, Verh d II. K
Landt 1893/94, 5. BeilHeft S 47 und 383. Im übrigen vgl bezüglich
der Dienstwohnungen die Verordnung des Finanzministeriums vom
5. März 1884, die Dienstwohnungen betr (Gu VBl S 67), in der
durch die Verordnung vom 8. Dezember 1899 (Gu Vl S 773) be-
wirkten Fassung.
Art 21.
NNebengehalt und ähnliche Bezüge.
(1.) Neben den in der Gehaltsordnung festgestellten Be-
zügen, dem Wohnungsgeld, den vorschriftsmäßigen Dienst-
aufwandsentschädigungen ! und Gebühren dürfen einem etat-
mäßigen Beamten ständige oder ständig wiederkehrende Bezüge
für den Hauptdienst, für staatliche Nebenämter oder Neben-
aufträge aus der Staatskasse oder einer vom Staat verwalteten