Full text: Badisches Verfassungsrecht.

360 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
(2.) Für die Mietzinsentschädigung, welche an Stelle der 
zugesicherten freien Wohnung zu gewähren ist, sind die Be- 
willigungen im Staatsvoranschlag maßgebend. 
Gesetz vom 24. Juli 1888, 8 1. 
Art 20. 
Dienst= und Mietwohnungen. 
(1.) Dienstwohnungen in den vom Staat verwalteten oder 
gemieteten Gebäuden können an etatmäßige Beamte nur auf 
Grund bezüglicher Genehmigung im Staatsvoranschlag ge- 
währt werden. Die etwa zu entrichtenden Mietzinse sind im 
Staatsvoranschlag ersichtlich zu machen. 
(2.) Soweit sonst entbehrliche Räume in den vom Staat 
verwalteten oder gemieteten Gebäuden einem Beamten zur- 
Benützung als Wohnung überlassen werden, ist dafür der orts- 
übliche, für Familienwohnungen aber mindestens ein dem 
Wohnungsgeld der betreffenden Dienst= und Ortzklasse gleich- 
kommender Mietzins zu erheben. 
Gesetz vom 24. Juli 1888, & 1. 
1. Ueber die Anforderung und Bewilligung von Dienstwohnungen 
vgl die auf dem Landtag 1893/94 den Ständen vorgelegte Denk- 
schrift des Finanzministeriums und den dazu seitens der Budget- 
kommission der zweiten Kammer erstatteten Bericht, Verh d II. K 
Landt 1893/94, 5. BeilHeft S 47 und 383. Im übrigen vgl bezüglich 
der Dienstwohnungen die Verordnung des Finanzministeriums vom 
5. März 1884, die Dienstwohnungen betr (Gu VBl S 67), in der 
durch die Verordnung vom 8. Dezember 1899 (Gu Vl S 773) be- 
wirkten Fassung. 
Art 21. 
NNebengehalt und ähnliche Bezüge. 
(1.) Neben den in der Gehaltsordnung festgestellten Be- 
zügen, dem Wohnungsgeld, den vorschriftsmäßigen Dienst- 
aufwandsentschädigungen ! und Gebühren dürfen einem etat- 
mäßigen Beamten ständige oder ständig wiederkehrende Bezüge 
für den Hauptdienst, für staatliche Nebenämter oder Neben- 
aufträge aus der Staatskasse oder einer vom Staat verwalteten
	        
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