5. Etatgesetz. Art 22. 361
Kasse nur insoweit gewährt werden, als dies im Staatsvor-
anschlag ausdrücklich genehmigt ist.:
(2.) Zugunsten richterlicher Beamter können, außer den
in der Gehaltsordnung zugelassenen Fällen, derartige Bezüge
nur für außerhalb ihres Dienstkreises liegende Geschäfte in
den Staatsvoranschlag aufgenommen werden.
Gesetz vom 24. Juli 1888, § r.
1. Voll das Diätenreglement vom 5. November 1874 (Gu Vhl
S 521), das seither namentlich hinsichtlich des Tarifs der Diäten-
sätze mannigfache, zum Teil nicht veröffentlichte Aenderungen und
Ergänzungen erfahren hat, bezüglich der Sanitätsbeamten ersetzt durch
die Lh V vom 23. Dezember 1874, die Gebühren der Sanitätsbeamten
für amtliche Verrichtungen betr (Gu VBl S 631), abgeändert durch
die LhVV. vom 16. Januar 1877 (Gu Vhl S 6), 12. Dezember
1883 (Gu Vl S 337), 17. November 1887 (G u Vl S 387),
24. Juli 1899 (G u Vl S 391), 27. April 1903 (G u Vl
S 130), 21. Dezember 1903 (Gu Vhl S 212), ferner die Zugs-
kostenverordnung vom 30. April 1875 (Gu VBl S 185).
2. Nicht hierunter fallen nach bestehender Uebung die Prüfungs-
honorare.
Art 22.
Gehaltsetat.
(1.) Die Anforderungen für Gehalte der etatmäßigen Be-
amten sind in besonderen Paragraphen des Voranschlags zu-
sammenzufassen (Gehaltsetats); in denselben, jedoch getrennt
von den Gehalten, sind auch die für den Hauptdienst verliehenen
Nebengehalte anzufordern.
(2.) Die Anforderungen bezüglich der Zahl und Art solcher
Beamten, welche ihr Diensteinkommen durch Vermittelung einer
Anstaltskasse beziehen oder deren Diensteinkommen nur teil-
weise oder überhaupt nicht aus der Staatskasse bestritten wird,
können in den Anlagen des Staatsvoranschlags gestellt werden.
(3.) Besonders anzufordern sind die Mittel zu der aus
Billigkeitsgründen erfolgenden Schadloshaltung etatmäßiger
Beamter für den Ausfall am Ertrag wandelbarer Bezüge.
Gesetz vom 24. Juli 1888, & 1.