Verstoß —
8 Ehescheidung.
1565 V. gegen die 88 171, 175 des Straf-
gesetzbuchs als Grund der Ehescheidung
s. Ehe — Ehescheidung.
Art. Einführungsgesetz.
5% 75 . E.G. — E.G.
20 s. Ehe — Ehescheidung 8 1565.
8 Handlung.
823 V. gegen ein den Schutz eines anderen
bezweckendes G. s. Handlung —
Handlung.
Vorsätzliche Schadenszufügung in einer
gegen die guten Sitten verstoßenden
Weise s. Handlung — Handlung.
826
440 Kauf s. Vertrag — Vertrag 320.
Pfandrecht.
1243 V. gegen Bestimmungen für den Ver-
kauf des Pfandes s. Pfandrecht —
Pfandrecht.
2335 Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung
1565.
Testament.
2171 Ein Vermächtnis, das auf eine zur.
Zeil des Erbfalls unmögliche Leistung
gerichtet ist oder gegen ein zu dieser
Zeit bestehendes g. Verbot verstößt, ist
unwirksam. Die Vorschriften des
8 308 finden entsprechende An-
wendung. 2192.
Vertrag.
Verstößt ein Vertrag gegen ein g.
Verbot, so finden die Vorschriften der
88 307, 308 entsprechende An-
wendung.
V. gegen Treu und Glauben durch
Verweigerung der Gegenleistung s.
Vertrag — Vertrag.
Verwandtschaft s. Ehe — Ehe-
scheidung 1565.
Willenserklärung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein g.
Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich
nicht aus dem G. ein anderes ergiebt.
V. gegen ein g. Veräußerungsverbot,
welches nur den Schutz bestimmter Per-
309
320
1635
134
135
332 —
Verteidigung
§ sonen bezweckt s. Willenserklärung
— Millenserklärung.
138 Ein Rechtsgeschäft, das gegen die
guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Versuch.
Bürgschaft.
771, 772 V. der Zwangsvollstreckung gegen
den Hauptschuldner s. Bürgschaft —
Bürgscheft.
Erbe s. Gemeinschaft — Gemein-
schaft 753.
Erbunwürdigkeit.
2339 Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und
widerrechtlich getötet oder zu töten
versucht hat s. Erbunwürdigkeit
— Erbunwürdigkeit.
Gemeinschaft.
753 Erfolglosigkeit des V. einen gemein-
schaftlichen Gegenstand zu verkaufen
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft.
2042
Verleidigung s. auch Selbstverteidigung.
Güterrecht.
1387 Der Mann ist bei g. Güterrecht der
Frau gegenüber verpflichtet, zu tragen:
1
2. die Kosten der V. der Frau in
einem gegen sie gerichteten Straf-
verfahren sofern die Aufwendung
der Kosten den Umständen nach
geboten ist oder mit Zustimmung
des Mannes erfolgt, vorbehaltlich
der Ersatzpflicht der Frau im Falle
ihrer Verurteilung. 1388, 1529.
1529 sK. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Selbstverteidigung.
Notwehr ist diejenige V., welche
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder
einem anderen abzuwenden.
Verwandtschaft.
1654 Der Vater des ehelichen Kindes hat
die Kosten eines Rechtsstreits, der