Object: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Verstoß — 
8 Ehescheidung. 
1565 V. gegen die 88 171, 175 des Straf- 
gesetzbuchs als Grund der Ehescheidung 
s. Ehe — Ehescheidung. 
Art. Einführungsgesetz. 
5% 75 . E.G. — E.G. 
20 s. Ehe — Ehescheidung 8 1565. 
8 Handlung. 
823 V. gegen ein den Schutz eines anderen 
bezweckendes G. s. Handlung — 
Handlung. 
Vorsätzliche Schadenszufügung in einer 
gegen die guten Sitten verstoßenden 
Weise s. Handlung — Handlung. 
826 
440 Kauf s. Vertrag — Vertrag 320. 
Pfandrecht. 
1243 V. gegen Bestimmungen für den Ver- 
kauf des Pfandes s. Pfandrecht — 
Pfandrecht. 
2335 Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung 
1565. 
Testament. 
2171 Ein Vermächtnis, das auf eine zur. 
Zeil des Erbfalls unmögliche Leistung 
gerichtet ist oder gegen ein zu dieser 
Zeit bestehendes g. Verbot verstößt, ist 
unwirksam. Die Vorschriften des 
8 308 finden entsprechende An- 
wendung. 2192. 
Vertrag. 
Verstößt ein Vertrag gegen ein g. 
Verbot, so finden die Vorschriften der 
88 307, 308 entsprechende An- 
wendung. 
V. gegen Treu und Glauben durch 
Verweigerung der Gegenleistung s. 
Vertrag — Vertrag. 
Verwandtschaft s. Ehe — Ehe- 
scheidung 1565. 
Willenserklärung. 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein g. 
Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich 
nicht aus dem G. ein anderes ergiebt. 
V. gegen ein g. Veräußerungsverbot, 
welches nur den Schutz bestimmter Per- 
309 
320 
1635 
134 
135 
332 — 
  
Verteidigung 
§ sonen bezweckt s. Willenserklärung 
— Millenserklärung. 
138 Ein Rechtsgeschäft, das gegen die 
guten Sitten verstößt, ist nichtig. 
Versuch. 
Bürgschaft. 
771, 772 V. der Zwangsvollstreckung gegen 
den Hauptschuldner s. Bürgschaft — 
Bürgscheft. 
Erbe s. Gemeinschaft — Gemein- 
schaft 753. 
Erbunwürdigkeit. 
2339 Erbunwürdig ist: 
1. wer den Erblasser vorsätzlich und 
widerrechtlich getötet oder zu töten 
versucht hat s. Erbunwürdigkeit 
— Erbunwürdigkeit. 
Gemeinschaft. 
753 Erfolglosigkeit des V. einen gemein- 
schaftlichen Gegenstand zu verkaufen 
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft. 
2042 
Verleidigung s. auch Selbstverteidigung. 
Güterrecht. 
1387 Der Mann ist bei g. Güterrecht der 
Frau gegenüber verpflichtet, zu tragen: 
1 
2. die Kosten der V. der Frau in 
einem gegen sie gerichteten Straf- 
verfahren sofern die Aufwendung 
der Kosten den Umständen nach 
geboten ist oder mit Zustimmung 
des Mannes erfolgt, vorbehaltlich 
der Ersatzpflicht der Frau im Falle 
ihrer Verurteilung. 1388, 1529. 
1529 sK. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Selbstverteidigung. 
Notwehr ist diejenige V., welche 
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen 
rechtswidrigen Angriff von sich oder 
einem anderen abzuwenden. 
Verwandtschaft. 
1654 Der Vater des ehelichen Kindes hat 
die Kosten eines Rechtsstreits, der
	        
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