374 VI. Geschäftsordnungen.
Berichterstatter, welche das Ergebnis ihrer Prüfung der Kam-
mer vortragen.
84.
Ueber die Gültigkeit einer beanstandeten Wahl wird nicht
früher abgestimmt, als bis über alle der Kammer bereits zu-
gekommenen Vollmachten ein erster Vortrag erstattet, und die
Zulassung der Abgeordneten, deren beigebrachte Vollmachten
als regelmäßig und vollständig befunden, und deren gesetzliche
Eigenschaften nicht in Zweifel gezogen wurden, ausgesprochen
worden ist.
85.
Bei der Prüfung der Wahlen hat derjenige Abgeordnete,
über dessen Wahl beraten wird, bis zur erfolgten Abstimmung
den Saal zu verlassen.
§ 6.
Die Abgeordneten, deren Zulassung auf den Bericht der
Kommission beanstandet wird, wohnen den Sitzungen der
Kammer bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl,
oder bis zur vollständigen Nachweisung ihrer gesetzlichen Eigen-
schaften nicht mehr bei.
Wahl und Funktionen der Sekretäre.
§ 7.
Nach Eröffnung des Landtags wählt die Kammer aus
ihrer Mitte für die ganze Dauer der Versammlung zwei
Sekretäre, indem jeder Stimmende zwei Mitglieder dazu vor-
schlägt.
88.
Die Wahl geschieht nach relativer Stimmenmehrheit. Bei
eintretender Stimmengleichheit wird zu einer zweiten Wahl
geschritten; tritt dabei wieder Stimmengleichheit ein, so ent-
scheidet das Los.