Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Erste Kammer. 89. 375 
§ 9. 
Die Sekretäre entwerfen die Protokolle, oder lassen sie 
unter ihrer Aufsicht entwerfen, führen die Abstimmungslisten, 
die Register über die Motionen der Ständeglieder, sowie über 
die Anzeigen derjenigen, welche über die zur Tagesordnung 
kommenden Gegenstände sprechen wollen, und ein Einreichungs- 
protokoll über die einkommenden Petitionen. 
8 10. 
Sie haben die unmittelbare Aufsicht über die Kanzlei der 
Kammer unter der Leitung des Präsidenten. 
Funktionen des Präsidenten. 
8 11. 
Der Präsident überwacht die innere Ordnung und die Be- 
obachtung der Geschäftsvorschriften, bewilligt das Wort, setzt die 
Fragen zur Abstimmung fest, spricht das Ergebnis der Ab- 
stimmung aus und ist das Organ der Kammer im Verhältnis 
derselben zur Regierung und zur anderen Kammer. 
§ 12. 
Bei Verhinderung des Präsidenten versieht der erste und 
bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident die Stelle des 
Präsidenten. 
Von den Sitzungen. 
§ 13. 
(1.) Der Präsident bestimmt in jeder Sitzung nach Maßgabe 
der Menge von Gegenständen, die zur Beratung reif sind, den 
Tag und die Stunde der nächstfolgenden Sitzung; wird da- 
gegen von einem Mitgliede ein Bedenken erhoben, so hat die 
Kammer über die Zeit der nächsten Sitzung durch Abstimmung 
zu entscheiden. 
(2.) Wenn die Sitzung auf mehrere Tage hinausgesetzt 
worden ist, so steht dem Präsidenten, bei einer eintretenden 
dringenden Veranlassung die Befugnis zu, eine außerordentliche 
Sitzung anzusagen.
	        
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