376 VI. Geschäftsordnungen.
8 14.
Die Anzeige der eingekommenen Eingaben geschieht von
einem der Sekretäre sogleich nach Eröffnung jeder Sitzung.
8 15.
Am Schlusse jeder Sitzung zeigt der Präsident die Tages-
ordnung der nächstfolgenden an; sie wird im Versammlungs-
saale angeschlagen.
§ 16.
Kein Mitglied der Kammer darf sprechen, ohne die Er-
laubnis des Präsidenten erhalten zu haben.
§ 17.
Niemand darf in seiner Rede unterbrochen werden.
8 18.
Alle Abschweifungen vom Gegenstande der Verhandlungen,
alle Persönlichkeiten, alle Zeichen des Beifalls oder der Miß-
billigung sind untersagt. Wer dagegen fehlt, wird vom Präsi-
denten zur Sache, beziehungsweise zur Ordnung gerufen. Er
kann zu seiner Verteidigung das Wort begehren, das ihm der
Präsident nicht verweigern darf.
8 109.
Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, die Ordnung her-
zustellen, so ist er befugt, die Sitzung entweder ganz aufzu-
heben oder auf kurze Zeit zu unterbrechen.
8 20.
Die Kammer kann, nach Bedeutendheit des Vorfalls oder
bei fortgesetzter Störung der Ordnung, den Eintrag einer Rüge
in das Protokoll verfügen.
8 21.
Die Beratung über die von den Berichterstattern der
Kommissionen erfolgten schriftlichen oder mündlichen Vorträge