1. Erste Kammer. § 47. 381
§ 47.
Wird die Vorberatung im Hause beschlossen, so erfolgt sie
auf den Vortrag eines oder mehrerer Berichterstatter, welche
von dem Präsidenten ernannt werden.
8 48.
Ebenso kann auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag
der Mitglieder beschlossen werden, über die allgemeinen und
hauptsächlichsten Grundsätze eines Gesetzes eine Vorberatung
im Hause zu halten. Die Kammer kann dann beschließen, so-
fort auf die Beratung der einzelnen Artikel einzugehen.
8 49.
Zur Annahme eines Gesetzesvorschlags oder Ablehnung
eines landesherrlichen Gesetzesentwurfs ist, insofern keine Kom-
missionsberatung stattgefunden hat, eine zweite, durch eine
Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennte Beratung
und Abstimmung notwendig.
l50.
Die Kammer kann bei jeder Beratung die Verweisung des
Gegenstandes an eine Kommission beschließen.
51.
Ebenso beschließt die Kammer, ob Anträge und Motionen
sofort beraten, oder an eine Kommission verwiesen werden sollen.
l52.
(1.) Gesetzesvorschläge, Motionen und Anträge sind von
einem der Unterzeichner zu begründen.
(2.) Die Kammer kann hierauf beschließen, daß ohne Dis-
kussion zur Tagesordnung übergegangen werde.
8 53.
Die Bestimmungen der §§ 46—50 können auch auf An-
träge und Motionen angewendet werden.