Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Erste Kammer. § 47. 381 
§ 47. 
Wird die Vorberatung im Hause beschlossen, so erfolgt sie 
auf den Vortrag eines oder mehrerer Berichterstatter, welche 
von dem Präsidenten ernannt werden. 
8 48. 
Ebenso kann auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag 
der Mitglieder beschlossen werden, über die allgemeinen und 
hauptsächlichsten Grundsätze eines Gesetzes eine Vorberatung 
im Hause zu halten. Die Kammer kann dann beschließen, so- 
fort auf die Beratung der einzelnen Artikel einzugehen. 
8 49. 
Zur Annahme eines Gesetzesvorschlags oder Ablehnung 
eines landesherrlichen Gesetzesentwurfs ist, insofern keine Kom- 
missionsberatung stattgefunden hat, eine zweite, durch eine 
Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennte Beratung 
und Abstimmung notwendig. 
l50. 
Die Kammer kann bei jeder Beratung die Verweisung des 
Gegenstandes an eine Kommission beschließen. 
51. 
Ebenso beschließt die Kammer, ob Anträge und Motionen 
sofort beraten, oder an eine Kommission verwiesen werden sollen. 
l52. 
(1.) Gesetzesvorschläge, Motionen und Anträge sind von 
einem der Unterzeichner zu begründen. 
(2.) Die Kammer kann hierauf beschließen, daß ohne Dis- 
kussion zur Tagesordnung übergegangen werde. 
8 53. 
Die Bestimmungen der §§ 46—50 können auch auf An- 
träge und Motionen angewendet werden.
	        
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