382 VI. Geschäftsordnungen.
8 54.
Abänderungsvorschläge zu einem Gegenstand der Tages—
ordnung müssen dem Präsidenten vor der Begründung schriftlich
übergeben werden. Sie kommen nicht zur Abstimmung, wenn
sie nicht unterstützt sind.
8 55.
Bei der zweiten Beratung nach § 49 sind solche Anträge
nur zulässig, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern ge-
stellt sind.
Von den Petitionen.
8 56.
Es besteht eine ständige Kommission für die Petitionen;
sie empfängt von dem Präsidenten alle einkommenden Bitt—
schriften, insofern dieselben nicht solche Gegenstände betreffen,
für welche besondere Kommissionen bestehen oder bestellt werden.
Ueber jede Petition ist zu beraten und Bericht zu erstatten.
8 57.
Anonyme Eingaben können nicht zum Vortrag gebracht
werden, sondern sind vom Sekretariat zu vertilgen. Das Gleiche
geschieht mit solchen Petitionen, welche sich nach Form und In—
halt zu einer Beratung im Hause nicht eignen. In diesem
Falle erfolgt die Vernichtung nur nach Beratung in der Peti-
tionskommission und mit Zustimmung des Präsidiums.
§ 58.
Jedes Ständeglied kann bei der Kommission Einsicht von
den eingekommenen Petitionen nehmen.
§ 59.
Auf den Vortrag der Berichterstatter der Kommission ent-
scheidet die Kammer, ob:
a. die Bittschriften auf sich beruhen oder an das Staats-
ministerium abgegeben, oder
b. der Gegenstand als Gesetzesvorschlag oder Beschwerde
behandelt werden soll.