384 VI. Geschäftsordnungen.
Adressen.
§ 65.
Die Entwürfe von Adressen werden von einer auf dem ge-
wöhnlichen Wege zu bildenden Kommission unter dem Vorsitze
des Präsidenten der Kammer abgefaßt und der Kammer vor-
gelegt.
Abkürzung der Formen.
8 66.
In außerordentlichen und dringenden Fällen kann die
Kammer im Einverständnis mit den Ministern und landes-
herrlichen Kommissären beschließen, die Formen der Beratung
und Entscheidung in jeder geeigneten Weise abzukürzen.
Protokolle, Kanzleigeschäfte und Personal.
867.
(1.) Der Kammer steht es frei, zur Führung der Protokolle
eine oder zwei Personen, die nicht Mitglieder der Kammer sind,
anzustellen, oder von der Regierung eine solche Aushilfe zu
verlangen.
(2.) Die Sekretäre der Kammer haben in diesem Falle die
Aufsicht über die Abfassung der Protokolle durch diese Personen
zu führen.
(3.) In einzelnen Fällen kann der Entwurf eines Beschlusses
derjenigen Kommission, auf deren Antrag er gefaßt wurde, auf-
getragen werden.
8 68.
Die Kammer entscheidet, welche einzelne Entwürfe und
Vorträge besonders gedruckt und unter die Mitglieder verteilt
werden sollen.
8 69.
Ueber die geheimen Sitzungen werden besondere Proto-
kolle geführt. In jedem einzelnen Falle entscheidet die Kammer,
ob das Protokoll der geheimen Sitzung gedruckt werden solle.