1. Erste Kammer. 8 70. 385
Im Falle der Bejahung wird das über eine geheime Sitzung
-aufgenommene Protokoll den Protokollen über die öffentlichen
Sitzungen angeschlossen und mit denselben zum Druck beför-
dert. Nur bei solchen Verhandlungen, für welche die Regie-
rungskommission geheime Sitzung verlangt hat, können ohne
ausdrückliche Zustimmung derselben die Protokolle nicht öffent-
lich durch den Druck bekannt gemacht werden.
8 70.
Die Protokolle der Sitzungen werden von den Sekretären
beurkundet, sie sind längstens acht Tage nach der Sitzung zur
Einsicht der Mitglieder aufzulegen.
8 71.
(1.) Es werden dem Drucke übergeben:
a. alle Protokolle der öffentlichen Sitzungen,
b. alle Protokolle der geheimen Sitzungen, welche die Kam-
mer zur Bekanntmachung geeignet findet,
c. alle Kommissionsberichte, deren Druck die Kammer be-
schließt,
d. alle Beilagen, ohne welche das Protokoll nicht verständ-
lich ist.
(2.) Außerdem kann die Kammer beschließen, daß die steno-
graphischen Protokolle einer Sitzung oder einzelne Reden be-
sonders gedruckt werden.
8 72.
(1.) Es wird ein Archivar von der Kammer angestellt. auf
einen Vorschlag von drei Kandidaten, den der Präsident zu
machen hat.
(2.) Die Wahl geschieht durch relative Stimmenmehrheit.
(3.) Der Archivar besorgt zugleich die Expeditur und ist
auch der Zahlmeister der Kammer.
1. Vol g 129 BeamtG, wonach auf die landständischen Beamten
neben der Geschäftsordnung das BeamtG Anwendung findet.
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 25