Full text: Badisches Verfassungsrecht.

IV 
Nicht überflüssig dürfte schließlich sein, zu betonen, daß 
sowohl für die Auswahl der in das Buch übernommenen An- 
gaben aus andern Druckschriften als auch für die eigenen erläu- 
ternden Ausführungen lediglich der Unterzeichnete die Verant- 
wortung trägt, und den Erläuterungen irgend ein amtlicher 
Charakter nicht zukommt. 
Karlsruhe, 31. Juli 1905. 
Dr. Glockner.
	        
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